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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.07.2013 aufgehoben
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Anlage 12 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732 (Nr. 53); aufgehoben durch § 58 V. v. 10.07.2013 BGBl. I S. 2276
Geltung ab 18.08.2009; FNA: 402-24-8-2-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 18.08.2009; FNA: 402-24-8-2-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Anlage 12 (zu § 42 Absatz 1 und § 46 Absatz 2) Leistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke und im Leistungsbild Verkehrsanlagen
Anlage 12 wird in 4 Vorschriften zitiert
Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung
- a)
- Klären der Aufgabenstellung,
- b)
- Ermitteln der vorgegebenen Randbedingungen,
- c)
- bei Objekten nach § 40 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgabenstellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung,
- d)
- Ortsbesichtigung,
- e)
- Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden Planungsabsichten,
- f)
- Zusammenstellen und Werten von Unterlagen,
- g)
- Erläutern von Planungsdaten,
- h)
- Ermitteln des Leistungsumfangs und der erforderlichen Vorarbeiten, zum Beispiel Baugrunduntersuchungen, Vermessungsleistungen, Immissionsschutz,
- i)
- Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
- j)
- Zusammenfassen der Ergebnisse;
- a)
- Analyse der Grundlagen,
- b)
- Abstimmen der Zielvorstellungen auf die Randbedingungen, die insbesondere durch Raumordnung, Landesplanung, Bauleitplanung, Rahmenplanung sowie örtliche und überörtliche Fachplanungen vorgegeben sind,
- c)
- Untersuchungen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit,
- d)
- Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten,
- e)
- Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
bei Verkehrsanlagen: überschlägige verkehrstechnische Bemessung der Verkehrsanlage; Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage an kritischen Stellen nach Tabellenwerten; Untersuchen der möglichen Schallschutzmaßnahmen, ausgenommen detaillierte schalltechnische Untersuchungen, insbesondere in komplexen Fällen, - f)
- Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen,
- g)
- Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung,
- h)
- Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Bürgerinnen und Bürgern und politischen Gremien,
- i)
- Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen,
- j)
- Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus dem Vorentwurf zur Verwendung für ein Raumordnungsverfahren,
- k)
- Kostenschätzung,
- l)
- Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse;
- a)
- Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf,
- b)
- Erläuterungsbericht,
- c)
- fachspezifische Berechnungen, ausgenommen Berechnungen des Tragwerks,
- d)
- zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs,
- e)
- Finanzierungsplan, Bauzeiten- und Kostenplan, Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung, Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Bürgerinnen und Bürgern und politischen Gremien, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungen,
- f)
- Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,
- g)
- Kostenberechnung,
- h)
- Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit Kostenschätzung,
- i)
- bei Verkehrsanlagen: überschlägige Festlegung der Abmessungen von Ingenieurbauwerken; Zusammenfassen aller vorläufigen Entwurfsunterlagen; Weiterentwickeln des vorläufigen Entwurfs zum endgültigen Entwurf; Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage nach Tabellenwerten; Festlegen der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen an der Verkehrsanlage, gegebenenfalls unter Einarbeitung der Ergebnisse detaillierter schalltechnischer Untersuchungen und Feststellen der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen an betroffenen Gebäuden; rechnerische Festlegung der Anlage in den Haupt- und Kleinpunkten; Darlegen der Auswirkungen auf Zwangspunkte, Nachweis der Lichtraumprofile; überschlägiges Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung während der Bauzeit,
- j)
- Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen;
- a)
- Erarbeiten der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
- b)
- Einreichen dieser Unterlagen,
- c)
- Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis,
- d)
- bei Verkehrsanlagen: Einarbeiten der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchungen,
- e)
- Verhandlungen mit Behörden,
- f)
- Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
- g)
- Mitwirken beim Erläutern gegenüber Bürgerinnen und Bürgern,
- h)
- Mitwirken im Planfeststellungsverfahren einschließlich der Teilnahme an Erörterungsterminen sowie Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen;
- a)
- Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung,
- b)
- zeichnerische und rechnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben,
- c)
- Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung,
- d)
- Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung;
- a)
- Mengenermittlung und Aufgliederung nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
- b)
- Aufstellen der Verdingungsunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungen,
- c)
- Abstimmen und Koordinieren der Verdingungsunterlagen der an der Planung fachlich Beteiligten,
- d)
- Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen;
- a)
- Zusammenstellen der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche,
- b)
- Einholen von Angeboten,
- c)
- Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels,
- d)
- Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken,
- e)
- Mitwirken bei Verhandlungen mit Bietern,
- f)
- Fortschreiben der Kostenberechnung,
- g)
- Kostenkontrolle durch Vergleich der fortgeschriebenen Kostenberechnung mit der Kostenberechnung,
- h)
- Mitwirken bei der Auftragserteilung;
- a)
- Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, soweit die Bauoberleitung und die örtliche Bauüberwachung getrennt vergeben werden, Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, insbesondere Prüfen auf Übereinstimmung und Freigeben von Plänen Dritter,
- b)
- Aufstellen und Überwachen eines Zeitplans (Balkendiagramm),
- c)
- Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen,
- d)
- Abnahme von Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme,
- e)
- Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran,
- f)
- Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Abnahmeniederschriften und Prüfungsprotokolle,
- g)
- Zusammenstellen von Wartungsvorschriften für das Objekt,
- h)
- Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage,
- i)
- Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche,
- j)
- Kostenfeststellung,
- k)
- Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und der fortgeschriebenen Kostenberechnung;
- a)
- Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen,
- b)
- Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Mängelansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten,
- c)
- Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen,
- d)
- systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts.
Zitierungen von Anlage 12 HOAI
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 12 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HOAI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42 HOAI Leistungsbild Ingenieurbauwerke
... mit 3 Prozent. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 12 geregelt. Abweichend von der Bewertung der Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent, wird die ... mit Bürgern und Bürgerinnen oder politischen Gremien, die bei Leistungen nach Anlage 12 anfallen, sind als Leistungen mit den Honoraren nach § 43 ...
§ 45 HOAI Besondere Grundlagen des Honorars
... (2) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 der Anlage 12 bei Verkehrsanlagen: 1. die Kosten für Erdarbeiten einschließlich ...
§ 46 HOAI Leistungsbild Verkehrsanlagen
... mit 3 Prozent. (2) Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 12 geregelt. (3) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten ...
Anlage 13 HOAI (zu § 49 Absatz 1) Leistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung
... nach § 40 Nummer 6 und 7: Übernahme der Ergebnisse aus Leistungsphase 1 der Anlage 12 , b) Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Belange ...
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