Tools:
Update via:
§ 1 - Verordnung über Grundpfandrechte in ausländischer Währung und in Euro (GrPfREuroV k.a.Abk.)
V. v. 30.10.1997 BGBl. I S. 2683; 1998 I 4023
Geltung ab 15.11.1997; FNA: 315-11-14 Freiwillige Gerichtsbarkeit
Geltung ab 15.11.1997; FNA: 315-11-14 Freiwillige Gerichtsbarkeit
§ 1 Zulassung des Euro und ausländischer Währungen für Grundpfandrechte
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Geldbeträge von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden können auch in der Währung
- 1.
- Euro,
- 2.
- eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- 3.
- der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
- 4.
- der Vereinigten Staaten von Amerika
Anzeige
Zitierungen von § 1 Verordnung über Grundpfandrechte in ausländischer Währung und in Euro
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GrPfREuroV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GrPfREuroV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 GrPfREuroV Inkrafttreten
... Verordnung tritt mit Ausnahme von § 1 Nr. 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 Nr. 1 tritt an dem Tage in Kraft, ab dem ... Verordnung tritt mit Ausnahme von § 1 Nr. 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 Nr. 1 tritt an dem Tage in Kraft, ab dem die Bundesrepublik Deutschland an der dritten Stufe der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/898/a12683.htm