§ 4 - Verordnung über Grundpfandrechte in ausländischer Währung und in Euro (GrPfREuroV k.a.Abk.)

V. v. 30.10.1997 BGBl. I S. 2683; 1998 I 4023
Geltung ab 15.11.1997; FNA: 315-11-14 Freiwillige Gerichtsbarkeit

§ 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 1 Nr. 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 Nr. 1 tritt an dem Tage in Kraft, ab dem die Bundesrepublik Deutschland an der dritten Stufe der Währungsunion gemäß Artikel 109j des EG-Vertrages teilnimmt; dieser Tag ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.



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