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§ 4 - Artikel 115-Gesetz (G 115)
Artikel 2 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702, 2704 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 245 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 18.08.2009; FNA: 63-21 Bundeshaushalt
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Geltung ab 18.08.2009; FNA: 63-21 Bundeshaushalt
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§ 4 Grundlagen zur Bestimmung einer zulässigen strukturellen Kreditaufnahme
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das zur Bestimmung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme nach § 2 Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Bruttoinlandsprodukt wird durch das Statistische Bundesamt ermittelt. Zugrunde zu legen ist das nominale Bruttoinlandsprodukt des der Aufstellung des Haushalts vorangegangenen Jahres.
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Zitierungen von § 4 G 115
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 G 115 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
G 115 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 G 115 Kontrollkonto
... nicht überschreiten. Das maßgebliche Bruttoinlandsprodukt bestimmt sich nach § 4. (3) Ist der Saldo des Kontrollkontos negativ und überschreitet der Betrag des ...
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