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§ 6 - Artikel 115-Gesetz (G 115)
Artikel 2 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702, 2704 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 245 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 18.08.2009; FNA: 63-21 Bundeshaushalt
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Geltung ab 18.08.2009; FNA: 63-21 Bundeshaushalt
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§ 6 Ausnahmesituationen
Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können die Kreditgrenzen nach § 2 aufgrund eines Beschlusses des Bundestages nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes überschritten werden. Dieser Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführung der nach Satz 1 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.
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