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§ 7 - Artikel 115-Gesetz (G 115)
Artikel 2 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702, 2704 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 245 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 18.08.2009; FNA: 63-21 Bundeshaushalt
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Geltung ab 18.08.2009; FNA: 63-21 Bundeshaushalt
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§ 7 Kontrollkonto
§ 7 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Weicht die tatsächliche Kreditaufnahme von dem Betrag ab, der sich nach Abschluss des betreffenden Haushaltsjahres auf der Grundlage der tatsächlichen Wirkung der konjunkturellen Entwicklung auf den Haushalt nach § 2 als Obergrenze ergibt, wird diese Abweichung auf einem Verrechnungskonto (Kontrollkonto) verbucht. Soweit von der Ausnahmeregelung des Artikels 115 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes Gebrauch gemacht worden ist, ist der zu verbuchende Betrag um die aufgrund des entsprechenden Beschlusses erhöhte Nettokreditaufnahme zu bereinigen. Die zu verbuchende Abweichung wird jährlich zum 1. März des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres festgestellt und im weiteren Jahresverlauf aktualisiert, abschließend zum 1. September des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres.
(2) Bei negativem Saldo ist auf einen Ausgleich des Kontrollkontos hinzuwirken. Der negative Saldo des Kontrollkontos soll einen Schwellenwert von 1,5 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Das maßgebliche Bruttoinlandsprodukt bestimmt sich nach § 4.
(3) Ist der Saldo des Kontrollkontos negativ und überschreitet der Betrag des Saldos 1 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt, verringert sich die Kreditermächtigung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 jeweils im nächsten Jahr um den überschießenden Betrag, höchstens aber um 0,35 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt; die Verringerung wird nur wirksam in Jahren mit positiver Veränderung der Produktionslücke.
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Zitierungen von § 7 G 115
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 G 115 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
G 115 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 G 115 Abweichungsrechte bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan
... die erwartete wirtschaftliche Entwicklung aktualisiert. Die Regelungen des § 7 bleiben ...
§ 9 G 115 Übergangsregelung (vom 19.07.2013)
... 2011 in gleichmäßigen Schritten zurückgeführt wird. (3) § 7 gilt mit der Maßgabe, dass mit Wirkung zum 31. Dezember 2015 der über die ...
Zitat in folgenden Normen
Artikel 115-Verordnung (Art115V)
V. v. 09.06.2010 BGBl. I S. 790
§ 1 Art115V Gegenstand der Verordnung
... nach § 8 Satz 3 des Gesetzes sowie nach Abschluss des Haushaltsjahres nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des ...
§ 3 Art115V Ermittlung der Konjunkturkomponente nach Haushaltsabschluss
... der Ermittlung der nach § 7 des Gesetzes auf dem Kontrollkonto zu buchenden Abweichung ist für die Errechnung der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2398
Artikel 4 FiskVtrUG Änderung des Artikel 115-Gesetzes
... 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704) wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) § 7 gilt mit der Maßgabe, dass mit Wirkung zum 31. Dezember 2015 der über die ...
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