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§ 2 - Konsolidierungshilfengesetz (KonsHilfG)
Artikel 3 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702, 2705 (Nr. 53)
Geltung ab 18.08.2009; FNA: 603-15 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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Geltung ab 18.08.2009; FNA: 603-15 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 2 Konsolidierungsverpflichtungen
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die in § 1 Absatz 1 genannten Länder, die 2010 ein Finanzierungsdefizit aufweisen, sind im Zeitraum 2011 bis 2020 zu einem vollständigen Abbau des strukturellen Finanzierungsdefizits verpflichtet. Dabei sind jährliche Obergrenzen des Finanzierungsdefizits einzuhalten. Die Obergrenze für 2011 errechnet sich, indem das Finanzierungsdefizit des Jahres 2010 (Ausgangswert) um ein Zehntel verringert wird. Für die Folgejahre errechnet sich die jährliche Obergrenze, indem die Obergrenze des Vorjahres jeweils um ein Zehntel des Ausgangswertes verringert wird. Länder nach § 1 Absatz 1, die 2010 einen zumindest ausgeglichenen Finanzierungssaldo ausweisen, sind verpflichtet, auch im Zeitraum 2011 bis 2019 einen zumindest ausgeglichenen Finanzierungssaldo auszuweisen. Gewährte Konsolidierungshilfen bleiben bei der Ermittlung des Finanzierungssaldos unberücksichtigt. Finanzierungssaldo im Sinne dieses Gesetzes ist der Finanzierungssaldo zuzüglich des Saldos der finanziellen Transaktionen; eine Bereinigung um unmittelbar konjunkturell bedingte Änderungen ist zulässig.
(2) Nach Ablauf eines Kalenderjahres prüft der nach § 1 des Gesetzes zur Errichtung eines Stabilitätsrates und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen gebildete Stabilitätsrat und stellt für jedes Land nach § 1 Absatz 1 gesondert fest, ob die Obergrenze des Finanzierungssaldos für das abgelaufene Jahr eingehalten wurde. In begründeten Ausnahmefällen kann der Stabilitätsrat feststellen, dass eine Überschreitung der Obergrenzen des Finanzierungssaldos nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 unbeachtlich ist. Die Entscheidung des Stabilitätsrates ergeht bis zum 1. Juni des Folgejahres.
(3) Wird die Einhaltung der Obergrenzen des Finanzierungssaldos nach Absatz 2 nicht festgestellt, verwarnt der Stabilitätsrat das betroffene Land. Der Anspruch des betroffenen Landes auf Konsolidierungshilfe für dieses Jahr entfällt.
Zitierungen von § 2 KonsHilfG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KonsHilfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KonsHilfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 KonsHilfG Konsolidierungshilfen
... des restlichen Drittels erfolgt zum 1. Juli des Folgejahres, wenn die Voraussetzungen des § 2 erfüllt sind. Andernfalls sind auch die erhaltenen zwei Drittel zurückzuzahlen. ...
§ 3 KonsHilfG Finanzierung
... nach § 1 Absatz 2 beträgt jährlich 400 Millionen Euro. Entfällt nach § 2 Absatz 3 der Anspruch eines oder mehrerer Länder auf Konsolidierungshilfen, verringern sich ...
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