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§ 3 - Konsolidierungshilfengesetz (KonsHilfG)
Artikel 3 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702, 2705 (Nr. 53)
Geltung ab 18.08.2009; FNA: 603-15 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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Geltung ab 18.08.2009; FNA: 603-15 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 3 Finanzierung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die sich aus der Gewährung der Konsolidierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird hälftig von Bund und Ländern getragen. Der Anteil des Bundes an den Zahlungen nach § 1 Absatz 2 beträgt jährlich 400 Millionen Euro. Entfällt nach § 2 Absatz 3 der Anspruch eines oder mehrerer Länder auf Konsolidierungshilfen, verringern sich die Anteile von Bund und Ländern entsprechend.
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Zitierungen von § 3 KonsHilfG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KonsHilfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KonsHilfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform
G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702
Artikel 7 FördRefIIBG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
... auf Konsolidierungshilfen, ist der Betrag in Satz 16 nach Maßgabe der Regelung in § 3 des Konsolidierungshilfengesetzes entsprechend ...
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