Tools:
Update via:
§ 4 - Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes - (IT-NetzG)
Artikel 4 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702, 2706 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 18.08.2009, § 3 gilt ab 01.01.2015; FNA: 206-1 Öffentliche Informationstechnik
| |
Geltung ab 18.08.2009, § 3 gilt ab 01.01.2015; FNA: 206-1 Öffentliche Informationstechnik
| |
§ 4 Beschlüsse über das Verbindungsnetz
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Bund und die Länder beschließen gemeinsam im Koordinierungsgremium für das Verbindungsnetz die folgenden Festlegungen:
- 1.
- die vom Verbindungsnetz zu erfüllenden Anforderungen,
- 2.
- die anzubietenden Anschlussklassen,
- 3.
- das Minimum anzubietender Dienste,
- 4.
- die Anschlussbedingungen,
- 5.
- die Höhe der Anschlusskosten sowie das Verfahren zu ihrer Ermittlung,
- 6.
- das Verfahren bei Eilentscheidungen.
(2) Über Beschlüsse nach Absatz 1 entscheidet das Koordinierungsgremium auf Antrag des Bundes oder eines Viertels seiner Mitglieder.
(3) Beschlüsse nach Absatz 1 kommen mit Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von elf Ländern zustande, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet.
Anzeige
Zitierungen von § 4 IT-NetzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 IT-NetzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IT-NetzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 IT-NetzG Betrieb
... Der Bund betreibt das Verbindungsnetz. Er setzt dabei die gemeinsamen Festlegungen nach § 4 Absatz 1 um. (2) Das Koordinierungsgremium überwacht die Umsetzung der gemeinsamen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8983/a163571.htm