Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des IT-NetzG am 14.05.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Mai 2024 durch Artikel 9 des DDGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des IT-NetzG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
IT-NetzG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.05.2024 geltenden Fassung | IT-NetzG n.F. (neue Fassung) in der am 14.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
(Text alte Fassung) (1) Informationstechnische Netze im Sinne dieses Gesetzes sind die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, die die Übertragung von Signalen ermöglichen. Ausgenommen sind Telemedien, Rundfunk sowie Sprechfunk- und Telefonnetze. | (Text neue Fassung) (1) Informationstechnische Netze im Sinne dieses Gesetzes sind die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, die die Übertragung von Signalen ermöglichen. Ausgenommen sind digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes, Rundfunk sowie Sprechfunk- und Telefonnetze. |
(2) Verbindungsnetz im Sinne dieses Gesetzes ist das informationstechnische Netz, welches die informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder verbindet. Die Übergabepunkte zu den jeweils verbundenen Netzen werden gemeinsam vereinbart. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8983/v310757-2024-05-14.htm