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Synopse aller Änderungen des IT-NetzG am 24.07.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Juli 2024 durch Artikel 3 des OZGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des IT-NetzG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

IT-NetzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2024 geltenden Fassung
IT-NetzG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gegenstand der Zusammenarbeit; Koordinierungsgremium
§ 2 Begriffsbestimmungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Datenaustausch über das Verbindungsnetz
(Text neue Fassung)

§ 3 Datenaustausch; Verordnungsermächtigung
§ 4 Beschlüsse über das Verbindungsnetz
§ 5 Vergabe
§ 6 Betrieb
§ 7 Kosten
§ 8 Übergangsregelung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Datenaustausch über das Verbindungsnetz




§ 3 Datenaustausch; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Datenaustausch zwischen dem Bund und den Ländern erfolgt über das Verbindungsnetz.



(1) 1 Der Datenaustausch zwischen dem Bund und den Ländern erfolgt über das Verbindungsnetz. 2 Im Anwendungsbereich des Onlinezugangsgesetzes kann der Datenaustausch auch über andere Netze des Bundes, die einen dem beabsichtigten Datenaustausch entsprechenden IT-Sicherheitsstandard aufweisen, erfolgen.

(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, nach Prüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und im Benehmen mit dem Koordinierungsgremium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere Netze nach Absatz 1 sowie deren Anschlussklassen und IT-Sicherheitsstandards festzulegen.


§ 7 Kosten


(1) Der Bund trägt die Kosten der Errichtung und des Betriebs des Verbindungsnetzes.

(2) Der Bund und die Länder sowie gegebenenfalls angeschlossene weitere öffentliche Stellen tragen jeweils die Kosten für den jeweiligen Anschluss ihres Netzes an das Verbindungsnetz.

(3) Entstehen durch Anforderungen des Bundes, die über die gemeinsamen Festlegungen hinausgehen, zusätzliche Anschlusskosten, sind diese vom Bund zu tragen.

vorherige Änderung

 


(4) Für andere Netze des Bundes nach § 3 Absatz 1 Satz 2 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.