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§ 4 - Bundeskrebsregisterdatengesetz (BKRG)
Artikel 5 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702, 2707 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 18.08.2009; FNA: 2120-8 Organisation des Gesundheitswesens
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Geltung ab 18.08.2009; FNA: 2120-8 Organisation des Gesundheitswesens
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§ 4 Wissenschaftlicher Ausschuss
(1) Beim Zentrum für Krebsregisterdaten wird ein wissenschaftlicher Ausschuss eingerichtet.
(2) 1Der wissenschaftliche Ausschuss hat die Aufgabe, die zu den Anträgen auf Nutzung der Daten nach § 8 Absatz 3 Satz 2 von ihm geforderten Stellungnahmen abzugeben. 2Der wissenschaftliche Ausschuss kann auch zu Anträgen, zu denen das Zentrum für Krebsregisterdaten keine Stellungnahme gefordert hat, eine Stellungnahme abgegeben. 3Der wissenschaftliche Ausschuss hat insbesondere bei der Bewertung des spezifischen Risikos, dass mittels der beantragten Daten oder durch eine Zusammenführung der beantragten Daten mit anderen Datenbeständen Personen wieder identifiziert werden können, mitzuwirken. 4Aussagen hierzu hat er in seiner Stellungnahme aufzunehmen. 5Der wissenschaftliche Ausschuss kann in seiner Stellungnahme spezifische technische und organisatorische Maßnahmen vorschlagen, die das Risiko einer Identifizierung einzelner Betroffener minimieren.
(3) Der wissenschaftliche Ausschuss wirkt bei der Festlegung der allgemeinen Vorgaben zur Risikobewertung der zu Forschungszwecken bereitzustellenden Daten nach § 8 Absatz 5 Satz 2 mit.
(4) 1Das Bundesministerium für Gesundheit beruft für den wissenschaftlichen Ausschuss unter Berücksichtigung des Bundesgremienbesetzungsgesetzes und nach Unterrichtung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung als Mitglieder sach- und fachkundige Vertreter aus Wissenschaft und Forschung, sachverständige Personen auf dem Gebiet der Medizinethik, Vertreter der Krebsregister sowie Vertreter der Patientenorganisationen, die in der Verordnung nach § 140g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannt oder nach der Verordnung anerkannt sind. 2Bei der Zusammensetzung ist sicherzustellen, dass auch sachverständige Personen aus dem Bereich des Datenschutzes vertreten sind. 3Die Berufung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. 4Die mehrmalige Berufung eines Mitglieds ist zulässig. 5Die Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses sind ehrenamtlich tätig.
(5) 1Die Mitglieder des Beirats sowie das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Bildung und Forschung sind berechtigt, als Gäste an den Sitzungen des wissenschaftlichen Ausschusses teilzunehmen. 2Mit Zustimmung des wissenschaftlichen Ausschusses können an den Sitzungen weitere Personen als Gäste teilnehmen.
(6) 1Der wissenschaftliche Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten G. v. 18. August 2021 BGBl. I S. 3890 m.W.v. 31. August 2021
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Frühere Fassungen von § 4 BKRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.08.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten vom 18.08.2021 BGBl. I S. 3890 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 BKRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BKRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3890
Artikel 1 KRDaZuG Änderung des Bundeskrebsregisterdatengesetzes
... des § 12." 2. Nach § 2 werden die folgenden §§ 3 und 4 eingefügt: „§ 3 Beirat (1) Das Zentrum für ... bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit. § 4 Wissenschaftlicher Ausschuss (1) Beim Zentrum für Krebsregisterdaten wird ein ... durch einen Punkt ersetzt. c) Nummer 4 wird aufgehoben. 4. Der bisherige § 4 wird aufgehoben. 5. Der bisherige § 5 wird durch die folgenden §§ 6 und ...
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