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§ 9 - Bundeskrebsregisterdatengesetz (BKRG)
Artikel 5 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702, 2707 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 18.08.2009; FNA: 2120-8 Organisation des Gesundheitswesens
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Geltung ab 18.08.2009; FNA: 2120-8 Organisation des Gesundheitswesens
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§ 9 Verzeichnis der bewilligten Anträge
(1) 1Das Zentrum für Krebsregisterdaten führt ein öffentliches Verzeichnis über die nach § 8 bewilligten Anträge. 2In dem Verzeichnis ist für jeden bewilligten Antrag Folgendes anzugeben:
- 1.
- Name und Anschrift des Datenempfängers,
- 2.
- Titel des Forschungsvorhabens sowie eine kurze Beschreibung des Forschungsvorhabens und des mit dem Forschungsvorhaben verfolgten Forschungsziels,
- 3.
- nach der Veröffentlichung von Ergebnissen eine kurze Ergebnisdarstellung oder Verweise auf die Publikationen, die auf den Ergebnissen des Forschungsvorhabens beruhen,
- 4.
- Kalenderjahr der Entscheidung über den Antrag.
(2) 1Mit Zustimmung der Datenempfänger können weitere sachliche Angaben zum Forschungsvorhaben in das Verzeichnis aufgenommen werden. 2Weitere personenbezogene Angaben dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Personen in das Verzeichnis aufgenommen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten G. v. 18. August 2021 BGBl. I S. 3890 m.W.v. 31. August 2021
Frühere Fassungen von § 9 BKRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.08.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten vom 18.08.2021 BGBl. I S. 3890 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 BKRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BKRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BKRG Aufgaben (vom 31.08.2021)
... 7. den Aufbau und die Pflege eines öffentlichen Verzeichnisses nach Maßgabe des § 9 , 8. die Einrichtung einer zentralen Antrags- und Registerstelle nach Maßgabe des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3890
Artikel 1 KRDaZuG Änderung des Bundeskrebsregisterdatengesetzes
... 7. den Aufbau und die Pflege eines öffentlichen Verzeichnisses nach Maßgabe des § 9 , 8. die Einrichtung einer zentralen Antrags- und Registerstelle nach Maßgabe des ... 6. Der bisherige § 6 wird aufgehoben. 7. Die folgenden §§ 8 bis 13 werden angefügt: „§ 8 Datenübermittlung und ... zur Erfüllung eigener Aufgaben nach § 2 bleibt hiervon unberührt. § 9 Verzeichnis der bewilligten Anträge (1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten ...
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