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§ 11 - Bundeskrebsregisterdatengesetz (BKRG)
Artikel 5 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702, 2707 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 18.08.2009; FNA: 2120-8 Organisation des Gesundheitswesens
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Geltung ab 18.08.2009; FNA: 2120-8 Organisation des Gesundheitswesens
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§ 11 Berichterstattung zum Krebsgeschehen
(1) 1Das Zentrum für Krebsregisterdaten berichtet regelmäßig über das Krebsgeschehen in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere über wesentliche bundesweite Ergebnisse aus der klinischen und epidemiologischen Krebsregistrierung, der Todesursachenstatistik und weiteren Daten- und Informationsquellen. 2Die Berichte veröffentlicht das Zentrum für Krebsregisterdaten in allgemeinverständlicher Form auf seiner Internetseite.
(2) Alle zwei Jahre veröffentlicht das Zentrum für Krebsregisterdaten im Einvernehmen mit den Krebsregistern einen Bericht zu Häufigkeiten und Entwicklungen von Krebserkrankungen in der Bundesrepublik Deutschland.
(3) 1Das Zentrum für Krebsregisterdaten veröffentlicht erstmals im Jahr 2026 und anschließend alle fünf Jahre einen zusammenfassenden Bericht über die wesentlichen Entwicklungen in der Bekämpfung von Krebskrankheiten in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere in der Prävention, der Früherkennung, der Behandlung und der Nachsorge. 2Der Bericht enthält auch eine Einordnung der Entwicklungen auf Bundesebene im Vergleich zu den Entwicklungen auf internationaler Ebene.
(4) Das Zentrum für Krebsregisterdaten veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2026 einen Bericht über die Erfassung von prognostisch ungünstigen nicht-melanotischen Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien auf seiner Internetseite.
(5) Das Zentrum für Krebsregisterdaten veröffentlicht Auswertungen seiner Studien und Analysen nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 und stellt Auswertungswerkzeuge im Rahmen einer interaktiven Internetplattform auf seiner Internetseite zur Verfügung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten G. v. 18. August 2021 BGBl. I S. 3890 m.W.v. 31. August 2021
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Frühere Fassungen von § 11 BKRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.08.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten vom 18.08.2021 BGBl. I S. 3890 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 BKRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BKRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BKRG Aufgaben (vom 31.08.2021)
... des § 10, 9. die Berichterstattung zum Krebsgeschehen nach Maßgabe des § 11 , 10. die Erstellung eines Berichts über die Erfahrungen mit der bundesweiten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3890
Artikel 1 KRDaZuG Änderung des Bundeskrebsregisterdatengesetzes
... des § 10, 9. die Berichterstattung zum Krebsgeschehen nach Maßgabe des § 11 , 10. die Erstellung eines Berichts über die Erfahrungen mit der bundesweiten ... 6. Der bisherige § 6 wird aufgehoben. 7. Die folgenden §§ 8 bis 13 werden angefügt: „§ 8 Datenübermittlung und ... und der Informationssicherheit sind bei der Konzepterstellung zu berücksichtigen. § 11 Berichterstattung zum Krebsgeschehen (1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten ...
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