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§ 12 - Bundeskrebsregisterdatengesetz (BKRG)
Artikel 5 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702, 2707 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 18.08.2009; FNA: 2120-8 Organisation des Gesundheitswesens
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Geltung ab 18.08.2009; FNA: 2120-8 Organisation des Gesundheitswesens
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§ 12 Bericht über die Erfahrungen mit der bundesweiten Erfassung von Krebsregisterdaten
1Das Zentrum für Krebsregisterdaten berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit zum 31. Dezember 2025 im Einvernehmen mit den Krebsregistern über die Erfahrungen mit der bundesweiten Erfassung von Krebsregisterdaten. 2Der Bericht soll die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- Angaben über die Datenqualität,
- 2.
- Erfahrungen mit der Art und mit dem Umfang der von den Krebsregistern übermittelten Daten und Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit den Krebsregistern sowie
- 3.
- Angaben über die Antragsbearbeitung und die Datenbereitstellung, einschließlich einer Statistik über die nachgefragten Datensätze.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten G. v. 18. August 2021 BGBl. I S. 3890 m.W.v. 31. August 2021
Frühere Fassungen von § 12 BKRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.08.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten vom 18.08.2021 BGBl. I S. 3890 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 BKRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BKRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BKRG Aufgaben (vom 31.08.2021)
... die Erfahrungen mit der bundesweiten Erfassung von Krebsregisterdaten nach Maßgabe des § 12 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3890
Artikel 1 KRDaZuG Änderung des Bundeskrebsregisterdatengesetzes
... die Erfahrungen mit der bundesweiten Erfassung von Krebsregisterdaten nach Maßgabe des § 12 ." 2. Nach § 2 werden die folgenden §§ 3 und 4 eingefügt: ... 6. Der bisherige § 6 wird aufgehoben. 7. Die folgenden §§ 8 bis 13 werden angefügt: „§ 8 Datenübermittlung und ... einer interaktiven Internetplattform auf seiner Internetseite zur Verfügung. § 12 Bericht über die Erfahrungen mit der bundesweiten Erfassung von Krebsregisterdaten ...
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