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Änderung § 5 BKRG vom 01.01.2022

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§ 5 BKRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 5 BKRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3890
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Datenübermittlung


(Text neue Fassung)

§ 5 Datenübermittlung an das Zentrum für Krebsregisterdaten, Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Krebsregister übermitteln an das Zentrum für Krebsregisterdaten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 spätestens bis 31. Dezember des übernächsten Jahres zu allen bis zum Ende eines Jahres erfassten Krebsneuerkrankungen folgende Daten:



(1) Die Krebsregister übermitteln jährlich an das Zentrum für Krebsregisterdaten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 zu allen bis zum Ende eines Kalenderjahres erfassten Erkrankungsfällen von Personen, die ihren Wohnort in dem Erfassungsgebiet des Krebsregisters haben, folgende Daten:

(Textabschnitt unverändert)

1. Angaben zur Person:

a) Geschlecht,

b) Monat und Jahr der Geburt,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) die ersten fünf Ziffern der Gemeindekennziffer des Wohnortes,



c) die ersten fünf Ziffern des amtlichen Gemeindeschlüssels des Wohnortes zum Zeitpunkt der Erstdiagnose eines Tumors,

d) eine einmalig für die Übermittlung von dem Krebsregister zu vergebende Kennzeichnung der Person, die ausschließlich eine Zuordnung weiterer gemeldeter Tumordiagnosen dieser Person ermöglicht und eine Wiederherstellung
des Personenbezugs durch den Empfänger ausschließt,

2. Angaben mit Bezug zur Tumordiagnose:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Tumordiagnose nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) in der jeweiligen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen und vom Bundesministerium für Gesundheit in Kraft gesetzten Fassung,

b) Histologiebefund nach dem Schlüssel der aktuellen Internationalen Klassifikation der onkologischen Krankheiten (ICD-O),

c)
Lokalisation des Tumors, einschließlich der Angabe der Seite bei paarigen Organen (ICD-O),

d) Monat und Jahr
der ersten Tumordiagnose,

e) frühere Tumorerkrankungen,

f)
Art der Diagnosesicherung: ausschließlich über die Todesursache (DCO), klinisch, zytologisch, histologisch, durch Obduktion, sonstige,

g)
Stadium der Erkrankung, insbesondere nach dem aktuellen TNM-Schlüssel zur Darstellung der Größe und des Metastasierungsgrades der Tumoren,

h)
Art der Primärtherapie,

3.
Angaben im Sterbefall:



a) Tumordiagnose nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen und vom Bundesministerium für Gesundheit in Kraft gesetzten Fassung,

b) Monat und Jahr der Erstdiagnose eines Tumors,

c) Pathologiebefund:

aa)
Histologiebefund nach dem Schlüssel der aktuellen Internationalen Klassifikation der onkologischen Krankheiten,

bb) Differenzierungsgrad,

cc) Anzahl der untersuchten und befallenen Lymphknoten,

d)
Lokalisation des Tumors einschließlich der Angabe der Seite bei paarigen Organen nach dem Schlüssel der aktuellen Internationalen Klassifikation der onkologischen Krankheiten,

e) Art der Diagnosesicherung:

aa)
ausschließlich über die Todesursache,

bb)
klinisch,

cc)
zytologisch,

dd)
histologisch,

ee)
durch Obduktion oder

ff) sonstige Art der Diagnosesicherung einschließlich der Information, ob der Erkrankungsfall initial über die Todesbescheinigung dem Krebsregister bekannt geworden ist,

f)
Stadium der Erkrankung und tumorspezifische prognostisch und therapeutisch relevante Charakteristika, insbesondere

aa)
nach der aktuellen Klassifikation maligner Tumore nach dem TNM-Schlüssel zur Darstellung der Größe und des Metastasierungsgrades des Tumors einschließlich der nach dem TNM-Schlüssel vorgesehenen Kennzeichen oder

bb) nach der diagnosespezifischen Klassifikation für Tumorformen, für die der TNM-Schlüssel keine Anwendung findet,

3. Angaben mit Bezug zur Therapie:

a) Operation:

aa) Monat und Jahr der Operation,

bb) Anzahl der Tage zwischen dem Tag der Diagnose und dem Tag der Operation,

cc) Intention,

dd)
Art der Operation nach dem Operationen- und Prozedurenschlüssel,

ee) lokaler Residualstatus nach Abschluss der Operation,

b) Strahlentherapie:

aa) Monat und Jahr des Beginns,

bb) Anzahl der Tage zwischen dem Tag der Diagnose und dem Tag des Beginns der Therapie,

cc) Dauer der Therapie in Tagen,

dd) Intention und Stellung zur operativen Therapie,

ee) Zielgebiet,

ff) Applikationsart,

c) systemische oder abwartende Therapie:

aa) Monat und Jahr des Beginns,

bb) Anzahl der Tage zwischen dem Tag der Diagnose und dem Tag des Beginns der Therapie,

cc) Dauer der Therapie in Tagen,

dd) Intention und Stellung zur operativen Therapie,

ee) Art der Therapie,

ff) weitere Angaben zu

aaa) den verwendeten Substanzen oder

bbb) dem Protokoll,

d) Residualstatus nach Abschluss der
Primärtherapie,

4. Angaben mit Bezug zum Verlauf der Erkrankung:

a) Angaben zu Rezidiven und Remissionen einschließlich Angaben zum Monat und Jahr der Feststellung,

b) Angaben zur neu aufgetretenen Metastasierung und zum Ort dieser Metastasierung einschließlich Angaben zu Monat und Jahr der Feststellung,

5.
Angaben im Sterbefall:

a) Sterbemonat und Sterbejahr,

vorherige Änderung

b) Todesursache (Grundleiden),

c) Durchführung einer Obduktion.

(2) 1 Die zuständigen Landesbehörden stellen sicher, dass die Daten nach Absatz 1 flächendeckend und vollzählig erhoben, nach Prüfung auf Mehrfachmeldungen bereinigt und vollständig in einem einheitlichen Format übermittelt werden. 2 Die Daten klinischer Krebsregistrierung sind zu nutzen.



b) Todesursachen,

c) Anzahl der Tage zwischen dem Tag der Diagnose und dem Sterbetag.

(2) 1 Die Übermittlung der Daten hat spätestens bis zum 31. Dezember des nächsten Kalenderjahres zu erfolgen; dabei sind die Daten nach Absatz 1 möglichst vollständig zu übermitteln. 2 Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt erstmals bis zum 31. Dezember 2022.

(3) Das Zentrum für Krebsregisterdaten und die Krebsregister vereinbaren spezifische Konkretisierungen hinsichtlich der Art und des Umfangs der nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten bis spätestens zum 30. Juni 2022.

(4) Die Krebsregister
stellen sicher, dass die Daten nach Absatz 1 flächendeckend und vollzählig erhoben, nach Prüfung auf Mehrfachmeldungen bereinigt und vollständig in einem einheitlichen Format übermittelt werden.

(5) Das Zentrum für Krebsregisterdaten hat den jährlich von den Krebsregistern nach Absatz 2 übermittelten Datensatz spätestens nach zwei Jahren nach der Übermittlung
zu löschen.

(6) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes festzulegen:

1. die Pflicht der Krebsregister, weitere Angaben mit folgendem Bezug nach Absatz 1 an das Zentrum für Krebsregisterdaten zu übermitteln:

a) Angaben mit Bezug zur Tumordiagnose einschließlich Angaben

aa) zum Pathologiebefund,

bb) zu spezifischen tumordiagnostischen Charakteristika und

cc) zu genetischen Varianten, sobald diese Angaben von den Krebsregistern qualitätsgesichert erhoben werden,

b) Angaben mit Bezug zur Therapie und

c) Angaben mit Bezug zum Verlauf der Erkrankung,

2. die Fristen zur Übermittlung der Angaben.

2 In der Rechtsverordnung darf nicht festgelegt werden, dass die Krebsregister verpflichtet sind, an das Zentrum für Krebsregisterdaten andere als die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Angaben zur Person oder Angaben zu den Leistungserbringern zu übermitteln.


(heute geltende Fassung)