Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 BKRG vom 31.08.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 KRDaZuG am 31. August 2021 und Änderungshistorie des BKRG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 3 BKRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2021 geltenden Fassung
§ 3 BKRG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3890

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3 Beirat


vorherige Änderung

 


(1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten wird durch einen Beirat unterstützt.

(2) Der Beirat hat die Aufgabe, das Zentrum für Krebsregisterdaten bei seinen Aufgaben nach § 2 fachlich zu beraten und das Zentrum für Krebsregisterdaten bei der Festlegung von Standards zur technischen, semantischen, syntaktischen und organisatorischen Interoperabilität der nach § 5 Absatz 1 zu übermittelnden Daten nach § 7 Absatz 3 zu unterstützen.

(3) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit beruft für den Beirat unter Berücksichtigung des Bundesgremienbesetzungsgesetzes und nach Unterrichtung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung sach- und fachkundige Mitglieder. 2 Die Berufung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. 3 Die mehrmalige Berufung eines Mitglieds ist zulässig. 4 Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. 5 Das Bundesministerium für Gesundheit stellt sicher, dass im Beirat vertreten sind:

1. an der Krebsregistrierung beteiligte Einrichtungen und Verbände,

2. auf dem Gebiet der Krebsforschung und der Krebsbehandlung tätige einschlägige wissenschaftliche medizinische Fachgesellschaften,

3. in der Krebsforschung tätige Forschungseinrichtungen,

4. die Bundesärztekammer,

5. der Gemeinsame Bundesausschuss,

6. der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,

7. der Verband der Privaten Krankenversicherung,

8. die Deutsche Krankenhausgesellschaft,

9. die Kassenärztliche Bundesvereinigung,

10. die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung,

11. die Patientenorganisationen, die in der Verordnung nach § 140g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannt oder nach der Verordnung anerkannt sind,

12. die Länder und

13. weitere Einzelsachverständige.

(4) 1 Zu den Beratungen des Beirats können neben dessen Mitgliedern nach Abstimmung zwischen dem Beirat und dem Zentrum für Krebsregisterdaten weitere fach- und sachkundige Personen hinzugezogen werden. 2 Das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Bildung und Forschung sind berechtigt, als Gäste an den Beratungen des Beirats teilzunehmen.

(5) 1 Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit.