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Änderung § 3 BKRG vom 26.05.2020

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§ 3 BKRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.05.2020 geltenden Fassung
§ 3 BKRG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 16a Abs. 4 G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960, 1018
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Datenübermittlung


(1) Die Landeskrebsregister übermitteln an das Zentrum für Krebsregisterdaten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 spätestens bis 31. Dezember des übernächsten Jahres zu allen bis zum Ende eines Jahres erfassten Krebsneuerkrankungen folgende Daten:

1. Angaben zur Person:

a) Geschlecht,

b) Monat und Jahr der Geburt,

c) die ersten fünf Ziffern der Gemeindekennziffer des Wohnortes,

2. Angaben mit Bezug zur Tumordiagnose:

(Text alte Fassung)

a) Tumordiagnose nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) in der jeweiligen vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen und vom Bundesministerium für Gesundheit in Kraft gesetzten Fassung,

(Text neue Fassung)

a) Tumordiagnose nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) in der jeweiligen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen und vom Bundesministerium für Gesundheit in Kraft gesetzten Fassung,

b) Histologiebefund nach dem Schlüssel der aktuellen Internationalen Klassifikation der onkologischen Krankheiten (ICD-O),

c) Lokalisation des Tumors, einschließlich der Angabe der Seite bei paarigen Organen (ICD-O),

d) Monat und Jahr der ersten Tumordiagnose,

e) frühere Tumorerkrankungen,

f) Art der Diagnosesicherung: ausschließlich über die Todesursache (DCO), klinisch, zytologisch, histologisch, durch Obduktion, sonstige,

g) Stadium der Erkrankung, insbesondere nach dem aktuellen TNM-Schlüssel zur Darstellung der Größe und des Metastasierungsgrades der Tumoren,

h) Art der Primärtherapie,

3. Angaben im Sterbefall:

a) Sterbemonat und Sterbejahr,

b) Todesursache (Grundleiden),

c) Durchführung einer Obduktion,

4. Kontrollnummer nach § 4.

(2) 1 Die zuständigen Landesbehörden stellen sicher, dass die Daten nach Absatz 1 flächendeckend und vollzählig erhoben, nach Prüfung auf Mehrfachmeldungen bereinigt und vollständig in einem einheitlichen Format übermittelt werden. 2 Die Daten klinischer Krebsregistrierung sind zu nutzen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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