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Zitierungen von § 5 BKRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BKRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BKRG Aufgaben (vom 31.08.2021)
... 1. die Zusammenführung und die Prüfung der von den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1 übermittelten Daten nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 1, 2. die ...
§ 3 BKRG Beirat (vom 31.08.2021)
... zur technischen, semantischen, syntaktischen und organisatorischen Interoperabilität der nach § 5 Absatz 1 zu übermittelnden Daten nach § 7 Absatz 3 zu unterstützen. (3) ...
§ 6 BKRG Datenverarbeitung und Datenübermittlung, Mitarbeit in Organisationen (vom 31.08.2021)
... Das Zentrum für Krebsregisterdaten ist befugt, die von den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1 übermittelten personenbezogenen Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ... Das Zentrum für Krebsregisterdaten 1. führt die von den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1 übermittelten qualitätsgesicherten Daten zusammen und prüft diese auf ...
§ 7 BKRG Zusammenarbeit mit den Krebsregistern (vom 26.03.2024)
... um die technische, semantische, syntaktische und organisatorische Interoperabilität der nach § 5 Absatz 1 zu übermittelnden Daten zu gewährleisten. Die Festlegungen nach Satz 1 haben ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3890
Artikel 1 KRDaZuG Änderung des Bundeskrebsregisterdatengesetzes
... 1. die Zusammenführung und die Prüfung der von den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1 übermittelten Daten nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 1, 2. die ... zur technischen, semantischen, syntaktischen und organisatorischen Interoperabilität der nach § 5 Absatz 1 zu übermittelnden Daten nach § 7 Absatz 3 zu unterstützen. (3) Das ... durch das Bundesministerium für Gesundheit." 3. Der bisherige § 3 wird § 5 und Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ... wird aufgehoben. 4. Der bisherige § 4 wird aufgehoben. 5. Der bisherige § 5 wird durch die folgenden §§ 6 und 7 ersetzt: „§ 6 ... (1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten ist befugt, die von den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1 übermittelten personenbezogenen Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ... Das Zentrum für Krebsregisterdaten 1. führt die von den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1 übermittelten qualitätsgesicherten Daten zusammen und prüft diese auf ... um die technische, semantische, syntaktische und organisatorische Interoperabilität der nach § 5 Absatz 1 zu übermittelnden Daten zu gewährleisten. Die Festlegungen nach Satz 1 haben ...
Artikel 2 KRDaZuG Weitere Änderung des Bundeskrebsregisterdatengesetzes
... § 5 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes , das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ... Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „ § 5 Datenübermittlung an das Zentrum für Krebsregisterdaten, Verordnungsermächtigung ...
Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz (MPEUAnpG)
G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1087
Artikel 16a MPEUAnpG Weitere Änderungen aus Anlass der Auflösung des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information
... „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt. (4) In § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Bundeskrebsregisterdatengesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2707) werden die Wörter „Deutschen Institut ...
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