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Artikel 12 - Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform (FördRefIIBG k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2010 FeuerschStG § 1, § 3, § 4, § 10, § 14 (neu), § 15 (neu), § 8, § 12, mWv. 1. Januar 2010 § 11

Das Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 34 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Feuerschutzsteuer unterliegt die Entgegennahme des Versicherungsentgelts nur aus den folgenden Versicherungen, wenn die versicherten Gegenstände sich bei der Entgegennahme des Versicherungsentgelts im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden:

1.
Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen,

2.
Wohngebäudeversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können,

3.
Hausratversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können.

Das Versicherungsentgelt aus Versicherungen, die nicht in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannt werden, die jedoch teilweise auf Gefahren entfallen, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können, unterliegt nicht der Feuerschutzsteuer."

2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bemessungsgrundlage ist

1.
bei Feuerversicherungen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) ein Anteil von 40 Prozent des Versicherungsentgelts,

2.
bei Wohngebäudeversicherungen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) ein Anteil von 14 Prozent des Gesamtbetrages des Versicherungsentgelts und

3.
bei Hausratversicherungen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) ein Anteil von 15 Prozent des Gesamtbetrages des Versicherungsentgelts.

(2) Die Steuer ist von den Anteilen (Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3) zu berechnen, die im Anmeldungszeitraum (§ 8 Absatz 2) vereinnahmt worden sind (Isteinnahmen). Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil das Versicherungsverhältnis vorzeitig beendet oder das Versicherungsentgelt herabgesetzt worden ist, so mindert sich die Bemessungsgrundlage um die auf die Anteile zurückgezahlten Versicherungsentgelte.

(3) Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf Antrag gestatten, dass die Steuer nicht nach den Isteinnahmen, sondern nach den im Anmeldungszeitraum angeforderten Anteilen (Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3) (Solleinnahmen) berechnet wird. Im Falle der Berechnung nach Solleinnahmen ist die auf nicht eingegangene Anteile bereits entrichtete Steuer bei der Anmeldung in dem Anmeldungszeitraum (§ 8 Absatz 2) abzusetzen, in dem der Versicherer die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat."

3.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Steuersatz beträgt - vorbehaltlich des folgenden Absatzes - 19 Prozent.

(2) Die Steuer beträgt bei Feuerversicherungen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) 22 Prozent.

(3) Die Versicherungsteuer gehört nicht zum Versicherungsentgelt."

4.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

„Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2010

5.
In § 11 Absatz 1 (Zerlegung des Aufkommens) wird die Jahreszahl „2009" durch die Jahreszahl „2015" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
Nach § 13 werden folgende §§ 14 und 15 angefügt:

„§ 14 Evaluation

Die Bemessungsgrundlagen (§ 3 Absatz 1) werden jährlich, beginnend mit dem 1. Januar 2012, durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, derart angepasst, dass das Aufkommen der Feuerschutzsteuer nicht unter den Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2011 (Sockelbetrag) sinkt. Die Bemessungsgrundlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Versicherungsteuergesetzes sind entsprechend anzupassen.

§ 15 Ermächtigungen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über den Anteil an der Bemessungsgrundlage (§ 3 Absatz 1) zu erlassen.

(2) Der Bundesminister der Finanzen kann dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt bekannt machen."

7.
In § 8 Absatz 3 und 4 sowie in § 12 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Finanzamt" durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 12 Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 FördRefIIBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FördRefIIBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 FördRefIIBG Inkrafttreten
... am 1. Januar 2015 in Kraft. (4) Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b, die Artikel 10, 11 und 12 Nummer 1 bis 4 sowie 6 und 7 treten am 1. Juli 2010 in Kraft. (5) Artikel 12 Nummer 5 ... 10, 11 und 12 Nummer 1 bis 4 sowie 6 und 7 treten am 1. Juli 2010 in Kraft. (5) Artikel 12 Nummer 5 tritt am 1. Januar 2010 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 19 JStG 2010 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt ...