Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 8 - Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (46. StVRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 8 Neubekanntmachung



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann jeweils den Wortlaut der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Anzeige