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Änderung § 8 BSIG vom 27.06.2020

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§ 8 BSIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 8 BSIG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122, 4304
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Vorgaben des Bundesamtes


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Das Bundesamt erarbeitet Mindeststandards für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes. 2 Das Bundesministerium des Innern kann im Benehmen mit dem IT-Rat diese Mindeststandards ganz oder teilweise als allgemeine Verwaltungsvorschriften für alle Stellen des Bundes erlassen. 3 Das Bundesamt berät die Stellen des Bundes auf Ersuchen bei der Umsetzung und Einhaltung der Mindeststandards. 4 Für die in § 2 Absatz 3 Satz 2 genannten Gerichte und Verfassungsorgane haben die Vorschriften nach diesem Absatz empfehlenden Charakter.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesamt legt im Benehmen mit den Ressorts Mindeststandards für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes fest, die von

1. Stellen
des Bundes,

2. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie ihren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform auf Bundesebene, soweit von der jeweils zuständigen obersten Bundesbehörde angeordnet, sowie

3. öffentlichen Unternehmen, die mehrheitlich
im Eigentum des Bundes stehen und die IT-Dienstleistungen für die Bundesverwaltung erbringen,

umzusetzen sind. 2 Abweichungen von den Mindeststandards sind nur in sachlich gerechtfertigten Fällen zulässig und sind zu dokumentieren und zu begründen.
3 Das Bundesamt berät die in Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen bei der Umsetzung und Einhaltung der Mindeststandards. 4 Für die in § 2 Absatz 3 Satz 2 genannten Gerichte und Verfassungsorgane haben die Vorschriften nach Satz 1 empfehlenden Charakter. 5 Für die Verpflichtung nach Satz 1 gilt die Ausnahme nach § 4a Absatz 6 entsprechend.

(1a) 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Benehmen mit der Konferenz der IT-Beauftragten der Ressorts bei bedeutenden Mindeststandards die Überwachung und Kontrolle ihrer Einhaltung durch das Bundesamt anordnen. 2 Das Bundesamt teilt das Ergebnis seiner Kontrolle der jeweiligen überprüften Stelle, deren zuständiger Aufsichtsbehörde sowie der Konferenz der IT-Beauftragten der Ressorts mit. 3 Für andere öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierte Stellen dürfen nur dann Schnittstellen zur Kommunikationstechnik des Bundes eingerichtet werden, soweit die für die Einrichtung verantwortliche Stelle vertraglich sicherstellt, dass die öffentlich- oder privatrechtlich organisierte Stelle sich zur Einhaltung der Mindeststandards verpflichtet. 4 Das Bundesamt kann im Einvernehmen mit dem Dritten die Einhaltung der Mindeststandards überprüfen und kontrollieren.


(2) 1 Das Bundesamt stellt im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 technische Richtlinien bereit, die von den Stellen des Bundes als Rahmen für die Entwicklung sachgerechter Anforderungen an Auftragnehmer (Eignung) und IT-Produkte (Spezifikation) für die Durchführung von Vergabeverfahren berücksichtigt werden. 2 Die Vorschriften des Vergaberechts und des Geheimschutzes bleiben unberührt.

vorherige Änderung

(3) 1 Die Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten durch das Bundesamt nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 erfolgt durch Eigenentwicklung oder nach Durchführung von Vergabeverfahren aufgrund einer entsprechenden Bedarfsfeststellung. 2 IT-Sicherheitsprodukte können nur in begründeten Ausnahmefällen durch eine Eigenentwicklung des Bundesamtes zur Verfügung gestellt werden. 3 Die Vorschriften des Vergaberechts bleiben unberührt. 4 Wenn das Bundesamt IT-Sicherheitsprodukte bereitstellt, können die Bundesbehörden diese Produkte beim Bundesamt abrufen. 5 Durch Beschluss des Rats der IT-Beauftragten der Bundesregierung kann festgelegt werden, dass die Bundesbehörden verpflichtet sind, diese Produkte beim Bundesamt abzurufen. 6 Eigenbeschaffungen anderer Bundesbehörden sind in diesem Fall nur zulässig, wenn das spezifische Anforderungsprofil den Einsatz abweichender Produkte erfordert. 7 Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für die in § 2 Absatz 3 Satz 2 genannten Gerichte und Verfassungsorgane.



(3) 1 Die Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten durch das Bundesamt nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 erfolgt durch Eigenentwicklung oder nach Durchführung von Vergabeverfahren aufgrund einer entsprechenden Bedarfsfeststellung. 2 IT-Sicherheitsprodukte können nur in begründeten Ausnahmefällen durch eine Eigenentwicklung des Bundesamtes zur Verfügung gestellt werden. 3 Die Vorschriften des Vergaberechts bleiben unberührt. 4 Wenn das Bundesamt IT-Sicherheitsprodukte bereitstellt, können die Stellen des Bundes oder von ihnen beauftragte Dritte diese Produkte beim Bundesamt abrufen. 5 Durch Beschluss des Rats der IT-Beauftragten der Bundesregierung kann festgelegt werden, dass die Bundesbehörden verpflichtet sind, diese Produkte beim Bundesamt abzurufen. 6 Eigenbeschaffungen anderer Bundesbehörden sind in diesem Fall nur zulässig, wenn das spezifische Anforderungsprofil den Einsatz abweichender Produkte erfordert. 7 Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für die in § 2 Absatz 3 Satz 2 genannten Gerichte und Verfassungsorgane.

(4) Zur Gewährleistung der Sicherheit in der Informationstechnik bei der Planung und Umsetzung von wesentlichen Digitalisierungsvorhaben des Bundes soll die jeweils verantwortliche Stelle das Bundesamt frühzeitig beteiligen und dem Bundesamt Gelegenheit zur Stellungnahme geben.


(heute geltende Fassung)