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Änderung § 4b BSIG vom 01.12.2021
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§ 4b BSIG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung | § 4b BSIG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122, 4304 |
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(Text alte Fassung) § 4b (neu) | (Text neue Fassung)§ 4b Allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik |
(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 nimmt das Bundesamt als zentrale Stelle für Meldungen von Dritten Informationen über Sicherheitsrisiken in der Informationstechnik entgegen und wertet diese Informationen aus. (2) 1 Das Bundesamt nimmt zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Informationen zu Sicherheitslücken, Schadprogrammen, erfolgten oder versuchten Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik und der dabei beobachteten Vorgehensweisen entgegen. 2 Das Bundesamt richtet hierzu geeignete Meldemöglichkeiten ein. 3 Die Meldungen können anonym erfolgen. 4 Soweit die Meldung nicht anonym erfolgt, kann der Meldende mit der Meldung oder später verlangen, dass seine personenbezogenen Daten nur anonymisiert weitergegeben werden dürfen. 5 Dies gilt nicht in den Fällen des § 5 Absatz 5 und 6 Satz 1. 6 Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten in den Fällen von § 5 Absatz 5 und 6 Satz 1 hat zu unterbleiben, wenn für das Bundesamt erkennbar ist, dass die schutzwürdigen Interessen des Meldenden das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen. 7 Zu berücksichtigen ist dabei auch die Art und Weise, mittels derer der Meldende die Erkenntnisse gewonnen hat. 8 Die Entscheidung nach Satz 6 muss dem oder der behördlichen Datenschutzbeauftragten des Bundesamtes sowie einem oder einer weiteren Bediensteten des Bundesamtes, der oder die die Befähigung zum Richteramt hat, zur vorherigen Prüfung vorgelegt werden. (3) Das Bundesamt soll die gemäß Absatz 2 gemeldeten Informationen nutzen, um 1. Dritte über bekannt gewordene Sicherheitslücken, Schadprogramme, erfolgte oder versuchte Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik zu informieren, soweit dies zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen erforderlich ist, 2. die Öffentlichkeit oder betroffene Kreise gemäß § 7 zu warnen und zu informieren, 3. Bundesbehörden gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 über die sie betreffenden Informationen zu unterrichten, 4. Betreiber Kritischer Infrastrukturen und Unternehmen im öffentlichen Interesse gemäß § 8b Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a über die sie betreffenden Informationen zu unterrichten. (4) Eine Weitergabe nach Absatz 3 Nummer 1, 2 oder 4 erfolgt nicht, soweit die gemäß Absatz 2 gemeldeten Informationen 1. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Dritten beinhalten und die Maßnahmen nach Absatz 3 nicht ohne Bekanntgabe dieser Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durchgeführt werden können oder 2. auf Grund von Vereinbarungen des Bundesamtes mit Dritten nicht übermittelt werden dürfen. (5) Sonstige gesetzliche Meldepflichten, Regelungen zum Geheimschutz, gesetzliche Übermittlungshindernisse und Übermittlungsregelungen bleiben unberührt. |
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