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Änderung § 1 BSIG vom 25.07.2015
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§ 1 BSIG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 1 BSIG n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1324 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik | |
(Text alte Fassung) Der Bund unterhält ein Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesministerium des Innern. | (Text neue Fassung) 1 Der Bund unterhält ein Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bundesamt) als Bundesoberbehörde. 2 Das Bundesamt ist zuständig für die Informationssicherheit auf nationaler Ebene. 3 Es untersteht dem Bundesministerium des Innern. |
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