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Änderung § 4 BSIG vom 25.07.2015
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§ 4 BSIG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 4 BSIG n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1324 |
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(Text alte Fassung)§ 4 Zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik | (Text neue Fassung)§ 4 Zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes |
(Textabschnitt unverändert) (1) Das Bundesamt ist die zentrale Meldestelle für die Zusammenarbeit der Bundesbehörden in Angelegenheiten der Sicherheit in der Informationstechnik. (2) Das Bundesamt hat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe 1. alle für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik erforderlichen Informationen, insbesondere zu Sicherheitslücken, Schadprogrammen, erfolgten oder versuchten Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik und der dabei beobachteten Vorgehensweise, zu sammeln und auszuwerten, 2. die Bundesbehörden unverzüglich über die sie betreffenden Informationen nach Nummer 1 und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge zu unterrichten. (3) Werden anderen Bundesbehörden Informationen nach Absatz 2 Nummer 1 bekannt, die für die Erfüllung von Aufgaben oder die Sicherheit der Informationstechnik anderer Behörden von Bedeutung sind, unterrichten diese ab dem 1. Januar 2010 das Bundesamt hierüber unverzüglich, soweit andere Vorschriften dem nicht entgegenstehen. (4) Ausgenommen von den Unterrichtungspflichten nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 sind Informationen, die aufgrund von Regelungen zum Geheimschutz oder Vereinbarungen mit Dritten nicht weitergegeben werden dürfen oder deren Weitergabe im Widerspruch zu der verfassungsrechtlichen Stellung eines Abgeordneten des Bundestages oder eines Verfassungsorgans oder der gesetzlich geregelten Unabhängigkeit einzelner Stellen stünde. (5) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt. (6) Das Bundesministerium des Innern erlässt nach Zustimmung durch den Rat der IT-Beauftragten der Bundesregierung allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Absatzes 3. |
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