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Änderung § 13 BSIG vom 25.07.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 BSIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 13 BSIG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1324
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 13 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13 Berichtspflichten


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(1) Das Bundesamt unterrichtet das Bundesministerium des Innern über seine Tätigkeit.

(2) 1 Die Unterrichtung nach Absatz 1 dient auch der Aufklärung der Öffentlichkeit durch das Bundesministerium des Innern über Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik, die mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht erfolgt. 2 § 7 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)