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Änderung § 14 BSIG vom 30.06.2017

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§ 14 BSIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2017 geltenden Fassung
§ 14 BSIG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1885

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig trifft,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Absatz 3 Satz 4

(Text neue Fassung)

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Absatz 3 Satz 5 zuwiderhandelt,

3. entgegen § 8b Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Kontaktstelle nicht oder nicht rechtzeitig benennt,

4. entgegen § 8b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

5. entgegen § 8c Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht trifft,

6. entgegen § 8c Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder

7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8c Absatz
4

a) Nummer 1 oder

b) Nummer 2

vorherige Änderung

zuwiderhandelt,

3. entgegen § 8b Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Kontaktstelle nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder

4. entgegen § 8b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.



zuwiderhandelt.

(2) 1 Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. 2 In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 bis 7 wird die Ordnungswidrigkeit nur geahndet, wenn der Anbieter digitaler Dienste seine Hauptniederlassung nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder, soweit er nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen ist, dort einen Vertreter benannt hat und in diesem Mitgliedstaat dieselben digitalen Dienste anbietet.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt.