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Änderung § 6b BSIG vom 26.11.2019

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§ 6b BSIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 6b BSIG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

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§ 6b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6b Auskunftsrecht der betroffenen Person


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(1) Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn und soweit

1. die Auskunftserteilung die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gefährden würde, die in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegen,

2. die Auskunftserteilung

a) die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit gefährden würde oder

b) sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder

3. die Auskunftserteilung strafrechtliche Ermittlungen oder die Verfolgung von Straftaten gefährden würde

und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

(2) § 34 Absatz 2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.