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Änderung § 6c BSIG vom 26.11.2019

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§ 6c BSIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 6c BSIG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

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§ 6c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6c Recht auf Berichtigung


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(1) Das Recht der betroffenen Person auf Berichtigung und Vervollständigung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn und soweit die Erfüllung der Rechte der betroffenen Person die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegenden Aufgaben gefährden würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Ausübung dieser Rechte zurücktreten muss.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat die betroffene Person einen Anspruch darauf, den Daten für die Dauer der Verarbeitung eine Gegendarstellung beizufügen, sofern dies für eine faire und transparente Verarbeitung erforderlich ist.