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Änderung § 6e BSIG vom 26.11.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6e BSIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 6e BSIG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

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§ 6e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6e Recht auf Einschränkung der Verarbeitung


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Die Pflicht des Bundesamtes zur Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 besteht für die Dauer der Überprüfung der Richtigkeit der personenbezogenen Daten nicht, wenn

1. die Verarbeitung oder Weiterverarbeitung durch dieses Gesetz ausdrücklich geregelt ist oder

2. die Einschränkung der Verarbeitung die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik gefährden würde

und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Einschränkung zurücktreten muss.


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