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Änderung § 6f BSIG vom 26.11.2019
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§ 6f BSIG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 6f BSIG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Text alte Fassung) § 6f (neu) | (Text neue Fassung)§ 6f Widerspruchsrecht |
1 Das Recht der betroffenen Person auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn 1. an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder 2. eine Rechtsvorschrift das Bundesamt zur Verarbeitung verpflichtet. 2 Darüber hinaus darf das Bundesamt die personenbezogenen Daten ergänzend zu Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 so lange verarbeiten, bis das Bundesamt geprüft hat, ob zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung bestehen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen. |
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