Änderung § 1 BSIG vom 27.06.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 BSIG, alle Änderungen durch Artikel 73 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des BSIG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 BSIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 1 BSIG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 73 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik


(Text alte Fassung)

1 Der Bund unterhält ein Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bundesamt) als Bundesoberbehörde. 2 Das Bundesamt ist zuständig für die Informationssicherheit auf nationaler Ebene. 3 Es untersteht dem Bundesministerium des Innern.

(Text neue Fassung)

1 Der Bund unterhält ein Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bundesamt) als Bundesoberbehörde. 2 Das Bundesamt ist zuständig für die Informationssicherheit auf nationaler Ebene. 3 Es untersteht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. *)


---
*) Anm. d. Red.: Die Änderung in Artikel 73 V. v. 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) wurde sinngemäß konsolidiert.


 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed