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Artikel 3 - Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)

Artikel 3 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2009 JVKostO § 1, § 7b, § 16, Anlage

Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Abschnitten 3 und 4" durch die Wörter „Abschnitten 3, 4 und 7" ersetzt.

2.
§ 7b wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Zur Zahlung der Gebühren nach den Nummern 701 und 702 des Gebührenverzeichnisses ist derjenige verpflichtet, unter dessen Kennung, die auf Grund der Anmeldung zum Abrufverfahren vergeben worden ist, der Abruf erfolgt ist."

3.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Gebühren für Abrufe von Daten in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen vor dem 1. Oktober 2009 nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erhoben."

4.
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 401 wird in der Spalte „Gebührenbetrag" die Angabe „4,50 EUR" durch die Angabe „1,50 EUR" ersetzt.

b)
Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 500 wird in der Spalte „Gebührenbetrag" die Angabe „5,00 EUR" durch die Angabe „3,00 EUR" ersetzt.

bb)
In Nummer 501 wird in der Spalte „Gebührenbetrag" die Angabe „10,00 EUR" durch die Angabe „6,00 EUR" ersetzt.

c)
Nach Abschnitt 6 wird folgender Abschnitt 7 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
„7. Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens
in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister,
des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
(1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Grundbuchamt oder dem Registergericht
geführten Datenbestand. Für den Abruf von Daten in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder des Registergerichts
bleiben die §§ 74 und 90 KostO, auch i. V. m. § 102 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, unberührt. Der
Abruf von Daten aus den Verzeichnissen (§ 12a Abs. 1 GBO, § 31 Abs. 1, § 55 Satz 2 SchRegDV, §§ 10 und 11 Abs. 3
Satz 2 LuftRegV) und der Abruf des Zeitpunkts der letzten Änderung des Grundbuchs oder Registers ist gebührenfrei.
(2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.
700Einrichtung für einen Empfänger, der am eingeschränkten Abrufverfahren teilnimmt
(§ 133 Abs. 4 Satz 3 GBO, auch i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 2 SchRegDV)
Mit der Gebühr für die erstmalige Einrichtung in einem Land sind auch weitere Einrichtungen in
anderen Ländern abgegolten.
50,00 EUR
701Abruf von Daten aus dem Grundbuch oder Register:
für jeden Abruf aus einem Grundbuch- oder Registerblatt
Die Gebühren werden am 15. Tag des auf den Abruf folgenden Monats fällig, sofern sie nicht
über ein elektronisches Bezahlsystem sofort beglichen werden.
8,00 EUR
702Abruf von Dokumenten, die zu den Grund- oder Registerakten genommen wurden:
für jedes abgerufene Dokument
Die Anmerkung zu Nummer 701 gilt entsprechend.
1,50 EUR."


 
d)
Der bisherige Abschnitt 7 wird Abschnitt 8 und die bisherigen Nummern 700 bis 704 werden die Nummern 800 bis 804.



 

Zitierungen von Artikel 3 ERVGBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 ERVGBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERVGBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Umsetzungsgesetz Rahmenbeschlüsse Einziehung und Vorverurteilungen
G. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3214
Artikel 2 EinzVorvRUG Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
... III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, wird wie folgt ...