- 1.
- Dem § 44 wird folgender Satz angefügt:
„Für den Nachweis rechtserheblicher Umstände, die sich aus Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister ergeben, gilt § 32 der Grundbuchordnung."
- 2.
- § 77 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit."
- 3.
- In § 83 Absatz 3 werden nach dem Wort „finden" die Wörter „§ 77 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie" eingefügt.
- 4.
- § 89 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt und elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden können. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten und die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte und der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden."
- 1.
- In § 60 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 141" durch die Angabe „§ 148" ersetzt.
- 2.
- § 70 wird wie folgt gefasst:
„§ 70
Im Übrigen gelten die §§ 82 bis 84 der Grundbuchverfügung sinngemäß."
(8) §
55 der
Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel
7 Absatz 2 des Gesetzes vom
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift werden vor dem Wort „Ausdrucken" die Wörter „Erteilung von amtlichen" eingefügt.
- 2.
- In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Ausdrucken" die Wörter „die Erteilung von amtlichen" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 18.08.2009
- 1.
- Dem Artikel 229 wird folgender § 21 angefügt:
„§ 21 Übergangsvorschrift für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuchverfahren
§ 899a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 47 Absatz 2 Satz 2 und § 82 Satz 3 der Grundbuchordnung gelten auch, wenn die Eintragung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften am 18. August 2009 erfolgt ist."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- Artikel 231 § 10 Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 113 Absatz 1 Nummer 6 der Grundbuchverfügung in der am 1. Oktober 2009 geltenden Fassung bleibt unberührt."
- 3.
- In Artikel 237 § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 105" durch die Angabe „§ 113" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 18.08.2009
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 899 folgende Angabe eingefügt:
„§ 899a Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts".
- 2.
- Nach § 899 wird folgender § 899a eingefügt:
„§ 899a Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 1.
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- 2.
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Bundesregierung und die Regierung des Landes, in dem das Beschwerdegericht seinen Sitz hat, bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt und elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden können. Die Bundesregierung und die Landesregierung bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten und die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierung kann die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte und der elektronischen Form kann auf einzelne Verfahren beschränkt werden."
-
(14) Die Allgemeine Verfügung des Reichsministers der Justiz über die Grundbucheinsicht der Bauschutzvereine vom 29. Juni 1937 (RMBl. S. 345) wird aufgehoben.
V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3803; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3142
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2792
Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen
G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
V. v. 06.07.2010 BGBl. I S. 880