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Artikel 1 - Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt (RGU)

Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 UVPG § 3d, § 14d, § 16, § 25, Anlage 1, mWv. 2. März 2010 Anlage 2

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3d wie folgt gefasst:

§ 3d (weggefallen)".

2.
§ 3d wird aufgehoben.

3.
§ 14d wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

4.
§ 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für das Raumordnungsverfahren bei in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben, für die nach den §§ 3b oder 3c dieses Gesetzes eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Planungsstand des jeweiligen Vorhabens, einschließlich der Standortalternativen nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes, durchgeführt, soweit durch Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt ist."

5.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 5 und 7 werden aufgehoben.

b)
Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) Verfahren, für die nach § 16 Absatz 1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und die vor dem 1. März 2010 begonnen worden sind, sind nach diesem Gesetz in der ab dem 1. März 2010 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Hat eine Öffentlichkeitsbeteiligung bereits stattgefunden, ist von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 9 abzusehen, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Hat eine Behördenbeteiligung bereits stattgefunden, bedarf es einer erneuten Beteiligung nach den §§ 7 und 8 nur, wenn neue Unterlagen zu erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens vorliegen."

c)
Folgender Absatz 12 wird angefügt:

„(12) Für Verfahren nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 13.2.2 der Anlage 1 dienen, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2010 eingeleitet worden ist. Verfahren nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den Nummern 3.15, 13.1 bis 13.2.1.3, 13.3 bis 13.18 und 17 der Anlage 1 dienen und die vor dem 1. März 2010 eingeleitet worden sind, sind nach der bis zu diesem Tag geltenden Fassung des Gesetzes zu Ende zu führen."

6.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Einleitung wird Satz 3 aufgehoben.

b)
In der Legende werden die Wörter „L in Spalte 2 = UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts: siehe § 3d" gestrichen.

c)
In Nummer 3.15 werden die Wörter „mehr als 100 Luftfahrzeuge" gestrichen.

c1)
Nummer 10.5 wird wie folgt gefasst:

Nr.VorhabenSp. 1 Sp. 2
„10.5Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes, ausgenommen Rollenprüf-
stände, die in geschlossenen Räumen betrieben werden, für oder
mit Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von ins-
gesamt
  
10.5.110 MW oder mehr,  A
10.5.2300 KW bis weniger als 10 MW und Anlagen, in denen mit Katalysator
oder Dieselrußfilter ausgerüstete Serienmotoren geprüft werden;
 S".


 
d)
Die Nummern 13 bis 13.16 werden durch folgende Nummern 13 bis 13.18 ersetzt:

Nr.VorhabenSp. 1 Sp. 2
„13.Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Ge-
wässers:
  
13.1Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die ausge-
legt ist für
  
13.1.1organisch belastetes Abwasser von 9.000 kg/d oder mehr biochemi-
schen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch belaste-
tes Abwasser von 4.500 m³ oder mehr Abwasser in zwei Stunden (aus-
genommen Kühlwasser),
X 
13.1.2organisch belastetes Abwasser von 600 kg/d bis weniger als
9.000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder
anorganisch belastetes Abwasser von 900 m³ bis weniger als
4.500 m³ Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser),
 A
13.1.3organisch belastetes Abwasser von 120 kg/d bis weniger als 600 kg/d
biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch
belastetes Abwasser von 10 m³ bis weniger als 900 m³ Abwasser in
zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser);
 S
13.2Errichtung und Betrieb einer Anlage zur intensiven Fischzucht   
13.2.1in oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern oder verbunden
mit dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewäs-
ser oder Küstengewässer mit einem Fischertrag je Jahr von
  
13.2.1.11.000 t oder mehr, wenn dies durch Landesrecht vorgeschrieben ist, X 
13.2.1.2100 t oder mehr, soweit nicht von Nummer 13.2.1.1 erfasst,  A
13.2.1.350 t bis weniger als 100 t;  S
13.2.2in der ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands mit einem
Fischertrag je Jahr von
  
13.2.2.1mehr als 2.500 t, X 
13.2.2.2500 t bis 2.500 t,  A
13.2.2.3250 t bis weniger als 500 t;  S
13.3Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder
Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranrei-
cherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen an Wasser von
  
13.3.110 Mio. m³ oder mehr, X 
13.3.2100.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³,  A
13.3.35.000 m³ bis weniger als 100.000 m³, wenn durch die Gewässer-
benutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasser-
abhängige Ökosysteme zu erwarten sind;
 S
13.4Tiefbohrung zum Zweck der Wasserversorgung;  A
13.5Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft (sofern nicht von
Nummer 13.3 oder Nummer 13.18 erfasst), einschließlich Bodenbe-
wässerung oder Bodenentwässerung, mit einem jährlichen Volumen
an Wasser von
  
13.5.1100.000 m³ oder mehr,  A
13.5.25.000 m³ bis weniger als 100.000 m³, wenn durch die Gewässer-
benutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasser-
abhängige Ökosysteme zu erwarten sind;
 S
13.6Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung
oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei
  
13.6.110 Mio. m³ oder mehr Wasser zurückgehalten oder gespeichert
werden,
X 
13.6.2weniger als 10 Mio. m³ Wasser zurückgehalten oder gespeichert
werden;
 A
13.7Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes,
ausgenommen Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen, mit einem
Volumen von
  
13.7.1- 100 Mio. oder mehr m³ Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung
Wassermangel verhindert werden soll, oder
- 5 % oder mehr des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnitt-
liche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem Wasser
entnommen wird, 2.000 Mio. m³ übersteigt,
X 
13.7.2weniger als den in Nummer 13.7.1 angegebenen Werten;  A
13.8Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten;  A
13.9Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe
mit
  
13.9.1mehr als 1.350 t zugänglich ist, X 
13.9.21.350 t oder weniger zugänglich ist;  A
13.10Bau eines Binnen- oder Seehandelshafens für die Seeschifffahrt; X 
13.11Bau eines mit einem Binnen- oder Seehafen für die Seeschifffahrt ver-
bundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (aus-
genommen Fährschiffe), der
  
13.11.1Schiffe mit mehr als 1.350 t aufnehmen kann, X 
13.11.2Schiffe mit 1.350 t oder weniger aufnehmen kann;  A
13.12Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischereihafens oder Jacht-
hafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage;
 A
13.13Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beein-
flusst (sofern nicht von Nummer 13.16 erfasst);
 A
13.14Errichtung und Betrieb einer Wasserkraftanlage;  A
13.15Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien;  A
13.16Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meeres-
technische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit
sich zu bringen (zum Beispiel Bau von Deichen, Molen, Hafendämmen
und sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der Unterhaltung
und Wiederherstellung solcher Bauten, soweit nicht durch Landesrecht
etwas anderes als in dieser Nummer bestimmt ist;
 A
13.17Landgewinnung am Meer, soweit nicht durch Landesrecht etwas
anderes bestimmt ist;
 A
13.18sonstige der Art nach nicht von den Nummern 13.1 bis 13.17 erfasste
Ausbaumaßnahmen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes
  
13.18.1soweit die Ausbaumaßnahmen nicht von Nummer 13.18.2 erfasst sind,  A
13.18.2naturnaher Ausbau von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Tei-
chen, kleinräumige naturnahe Umgestaltungen, wie die Beseitigung
von Bach- und Grabenverrohrungen, Verlegung von Straßenseitengrä-
ben in der bebauten Ortslage und ihre kleinräumige Verrohrung, Um-
setzung von Kiesbänken in Gewässern;
 S".


 
e)
Die Nummern 17 bis 17.2.2 werden durch folgende Nummern 17 bis 17.2.3 ersetzt:

Nr.VorhabenSp. 1 Sp. 2
„17.Forstliche Vorhaben:
17.1Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit
17.1.150 ha oder mehr Wald, X 
17.1.220 ha bis weniger als 50 ha Wald,  A
17.1.32 ha bis weniger als 20 ha Wald;  S
17.2Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der
Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit
17.2.110 ha oder mehr Wald, X 
17.2.25 ha bis weniger als 10 ha Wald,  A
17.2.31 ha bis weniger als 5 ha Wald;  S".


abweichendes Inkrafttreten am 02.03.2010

7.
In der Anlage 2 werden die Nummern 2.3 bis 2.3.9 durch folgende Nummern 2.3 bis 2.3.11 ersetzt:

„2.3
Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):

2.3.1
Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,

2.3.2
Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,

2.3.3
Nationalparke nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,

2.3.4
Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete nach den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes,

2.3.5
Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes,

2.3.6
geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes,

2.3.7
gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes,

2.3.8
Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes,

2.3.9
Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,

2.3.10
Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes,

2.3.11
in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 1 RGU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 RGU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RGU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 22 RGU Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. März 2010 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 7 tritt an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem sowohl das Gesetz zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 94
Bekanntmachung UVPGNB
...  11. den teils am 1. März 2010, teils am 2. März 2010 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723). (vollständiger Text und ...