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§ 9 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik und Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Certified Process Manager - Electric/Electronics) (ProManElPrV k.a.Abk.)
V. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2841 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 47 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 20.08.2009; FNA: 806-22-6-23 Berufliche Bildung
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Geltung ab 20.08.2009; FNA: 806-22-6-23 Berufliche Bildung
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§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 2 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben" kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
(3) 1Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. 2Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus:
- 1.
- der Bewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Prozess- und Projektmanagement",
- 2.
- dem nach § 8 Absatz 3 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben" und
- 3.
- der Bewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Personalmanagement".
Text in der Fassung des Artikels 47 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
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Frühere Fassungen von § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik und Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Certified Process Manager - Electric/Electronics)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 47 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik und Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Certified Process Manager - Electric/Electronics)
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ProManElPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ProManElPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 ProManElPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen ... übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 oder § 9 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile ...
§ 10 ProManElPrV Zeugnisse (vom 17.12.2019)
... Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8996/a233184.htm