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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik und Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Certified Process Manager - Electric/Electronics) am 08.12.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. Dezember 2017 durch Artikel 11 der 5. FortbVÄnduAufhV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ProManElPrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 08.12.2017 geltenden Fassung durch Artikel 11 V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827 |
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Titel | |
(Text alte Fassung) Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik/Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Process manager electric/electronics) | (Text neue Fassung) Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik und Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Certified Process Manager - Electric/Electronics) |
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses § 2 Zulassungsvoraussetzungen § 3 Gliederung der Prüfung § 4 Prüfungsteil „Prozess- und Projektmanagement" § 5 Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben" § 6 Prüfungsteil „Personalmanagement" § 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung § 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen § 9 Wiederholung der Prüfung § 10 Inkrafttreten | |
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2) Spezialistenprofile in der Elektrotechnik Anlage 2 (zu § 7 Absatz 4) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik/Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Process manager electric/electronics) Anlage 3 (zu § 7 Absatz 4) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik/Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Process manager electric/electronics) | Anlage (zu § 2 Absatz 2) Spezialistenprofile in der Elektrotechnik |
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses | |
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Prozessmanager Elektrotechnik/zur Geprüften Prozessmanagerin Elektrotechnik (Process manager electric/electronics) nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist. | (1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Prozessmanager Elektrotechnik/zur Geprüften Prozessmanagerin Elektrotechnik (Certified Process Manager - Electric/Electronics) nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist. |
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähigung, Prozesse zu initiieren, zu planen, zu steuern und zu bewerten mit dem Ziel technisch innovative, energie- und ressourceneffiziente, marktgerechte elektrotechnische Produkte, kundenorientierte Lösungen sowie damit verbundene Dienstleistungen bereitstellen und Aufgaben des Personalmanagements wahrnehmen zu können. (3) Durch die Prüfung soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, 1. das Prozessmanagement, einschließlich Klären und Festlegen von Prozesszielen, Identifizieren und Analysieren von Prozessen und Potentialen in der Wertschöpfungskette, Initiieren, Steuern und Umsetzen von Vorhaben, Disponieren und Steuern von Prozessressourcen, Veranlassen von Prozessüberwachungen, -prüfungen und -bewertungen, sowie 2. das Projektmanagement für komplexe Projekte, einschließlich Initiieren von Projekten, Festlegen der Projektziele, Strukturieren von Projekten, Zusammenstellen von Projektteams, Analysieren und Sicherstellen der Qualifizierung der Projektmitarbeiter, Überwachen und Steuern der Projektabläufe, Durchführen von Gefährdungsbeurteilungen, Durchführen von Qualitätssicherungsmaßnahmen im Projekt, Erkennen und Begrenzen von Risiken, Bewerten der Projektergebnisse, Erstellen von Abschlussberichten, unter Berücksichtigung technischer, organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge sowie unter Beachtung von Vorschriften, Regelwerken, Vorgaben und der Nachhaltigkeit in einem der Handlungsfelder 1. Entwicklung (Systems engineering), 2. Produktion (Production engineering) oder 3. Service (Services engineering) durchführen zu können. (4) In den Handlungsfeldern gehören dazu folgende Aufgaben: 1. Im Handlungsfeld Entwicklung (Systems engineering): a) Analysieren von Marktstudien und technologischen Entwicklungen, Aufnehmen und Bewerten von Ideen und Kundenanforderungen, Feststellen des Handlungsbedarfs, b) Generieren von Ideen für neue und weiterzuentwickelnde Produkte, Lösungen und Dienstleistungen sowie Positionierungen am Markt, Ermitteln der Anforderungen unter Einbezug von Energie- und Emissionsbilanzen, Erstellen von Lastenheften, Initiieren von Innovationsprozessen, c) Entwickeln von Konzepten für Produkte oder Lösungen, Definieren von technischen Schnittstellen, Erstellen von Pflichtenheften, d) Entwerfen der zu entwickelnden Produkte oder Lösungen, Durchführen von Produkt- oder Lösungssimulationen, Entwickeln, Erstellen und Testen von Hard- und Softwarekomponenten, Integrieren von Komponenten zu Systemen, Durchführen von Systemtests, Durchführen und Veranlassen von Konformitätsprüfungen, Abnahme der Produkte oder Lösungen, e) Durchführen des Nachforderungsmanagements, insbesondere Konzipieren von Entwicklungsänderungen und -erweiterungen, Prüfen der Verträge, Kalkulieren der Leistungen, Anbieten der Leistung an den Verursacher der Änderung, f) Organisieren des Änderungs- und Freigabemanagements, g) Bewerten und Evaluieren der Produkte oder Lösungen im Hinblick auf Qualität, wirtschaftlichen Erfolg und Kundenzufriedenheit, Organisieren von Verbesserungsprozessen, h) Wahrnehmen von operativen Personalmanagementaufgaben; 2. im Handlungsfeld Produktion (Production engineering): a) Analysieren von produktionstechnologischen Entwicklungen, Feststellen des Handlungsbedarfs, b) Generieren von Ideen für neue und weiterzuentwickelnde Prozesse unter Berücksichtigung eines nachhaltigen Energie- und Ressourcenmanagements, Zusammenarbeiten bei der Produkt- und Produktionsprozessentwicklung hinsichtlich produktionsgerechter Produktgestaltung, c) Entwickeln von Konzepten für Fertigungs- oder Montageprozesse sowie für Ressourcen und Logistik, Entscheiden über Eigenproduktion, Produktion im Produktionsnetzwerk oder Einkauf der Leistung, d) Entwickeln und Optimieren von Produktionsprozessen, Prüfmethoden und -abläufen, Gestalten von Produktionsbereichen, -anlagen und -mitteln sowie von Arbeitsplätzen, Gestalten von Beschaffungs- und Logistikprozessen, Einsetzen von Simulationstechniken, e) Durchführen der Produktionsplanung und -steuerung, Setzen von Prioritäten bei der Auftragsabwicklung, Überwachen von Eigen- und Fremdleistungen sowie Supportprozessen, Anwenden von Notfallkonzepten, f) Durchführen des Nachforderungsmanagements, insbesondere Konzipieren von Änderungen und Erweiterungen, Prüfen von Verträgen, Kalkulieren der Leistungen, g) Durchführen und Veranlassen von Konformitätsprüfungen, Bewerten und Evaluieren der Prozesse im Hinblick auf Qualität, wirtschaftlichen Erfolg und Kundenzufriedenheit, Organisieren von Verbesserungsprozessen, h) Wahrnehmen von operativen Personalmanagementaufgaben; 3. im Handlungsfeld Service (Services engineering): a) Aufnehmen und Bewerten von Ideen und Anforderungen der Kunden, Analysieren von Technologie- und Markt-Entwicklungen im Bereich Service, Feststellen des Handlungsbedarfs, b) Generieren von Ideen für neue, weiterzuentwickelnde und nachhaltige Produkte, Lösungen und Dienstleistungen, Ermitteln der Anforderungen, Erstellen von Lastenheften, Anstoßen von Innovationsprozessen, c) Entwickeln von Dienstleistungsstrategien und der Positionierung am Markt, Erstellen von Dienstleistungskonzepten und -angeboten, d) Entscheiden über Eigenleistung, Erstellen der Leistungen im Servicenetzwerk oder Einkauf der Leistung, e) Vorbereiten und Organisieren von Serviceeinsätzen, auch im Ausland, f) Unterstützen des technischen Vertriebs, g) Organisieren und Durchführen von Inbetriebnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen, h) Organisieren und Durchführen von Kundenschulungen, i) Betreiben und Optimieren von Kundenanlagen unter Berücksichtigung der Kundenprozesse inklusive technische Regelwerke und der Energie- und Ressourceneffizienz, j) Durchführen des Nachforderungsmanagements, insbesondere Konzipieren von Zusatzserviceleistungen, Ändern des Servicelevels, Prüfen der Verträge, Kalkulieren der Leistungen, Angebote erstellen, k) Bewerten und Evaluieren der Prozesse im Hinblick auf Qualität, wirtschaftlichen Erfolg und Kundenzufriedenheit, Organisieren von Verbesserungsprozessen, l) Wahrnehmen von operativen Personalmanagementaufgaben. | |
(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss 'Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik/Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Process manager electric/electronics)'. | (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss 'Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik/Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Certified Process Manager - Electric/Electronics)'. |
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen | |
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die dem Bereich der Elektrotechnik zugeordnet werden kann, und danach eine einschlägige Berufspraxis, die unter Anrechnung der in der Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf vorgeschriebenen Ausbildungsdauer mindestens vier Jahre beträgt oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine einschlägige Berufspraxis, die unter Anrechnung der in der Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf vorgeschriebenen Ausbildungsdauer mindestens fünf Jahre beträgt oder 3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist. | |
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Prozessmanagers Elektrotechnik/einer Geprüften Prozessmanagerin Elektrotechnik (Process manager electric/electronics) im Sinne des § 1 Absatz 2 und 3 haben und eine Qualifikation eines der Elektrotechnik-Spezialisten nach der Anlage 1 oder eine fachlich und nach Breite und Tiefe entsprechende Qualifikation beinhalten. | (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Prozessmanagers Elektrotechnik/einer Geprüften Prozessmanagerin Elektrotechnik (Certified Process Manager - Electric/Electronics) im Sinne des § 1 Absatz 2 und 3 haben und eine Qualifikation eines der Elektrotechnik-Spezialisten nach der Anlage oder eine fachlich und nach Breite und Tiefe entsprechende Qualifikation beinhalten. |
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. | |
§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung | |
(1) Der Prüfungsteil 'Prozess- und Projektmanagement', die zwei Situationsaufgaben im Prüfungsteil 'Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben' sowie die Situationsaufgabe im Prüfungsteil 'Personalmanagement' sind gesondert zu bewerten. | |
(2) Aus den Situationsaufgaben im Prüfungsteil 'Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben' ist eine Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen zu bilden. | (2) Aus den Punktebewertungen der beiden Situationsaufgaben im Prüfungsteil 'Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben' ist das arithmetische Mittel zu bilden. |
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. | |
(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 2 und ein Zeugnis nach der Anlage 3 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 8 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. | (4) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus 1. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil 'Prozess- und Projektmanagement', 2. dem nach Absatz 2 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil 'Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben' und 3. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil 'Personalmanagement'. (5) 1 Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe 1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5, 2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung. 3 Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben: 1. die Benennung, die Punktebewertung und die Note des Prüfungsteils 'Prozess- und Projektmanagement' sowie die Angabe, dass dieser Prüfungsteil Dokumentation, Präsentation und Fachgespräch beinhaltet, 2. die Benennung, das nach Absatz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note des Prüfungsteils 'Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben' sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der beiden Situationsaufgaben dieses Prüfungsteils, 3. die Benennung, die Punktebewertung und die Note des Prüfungsteils 'Personalmanagement' sowie die Angabe, dass die Prüfung eine Situationsaufgabe ist, 4. die Gesamtnote nach Absatz 4 und 5. gegebenenfalls die Freistellungen nach § 8. 4 Jede Freistellung nach Satz 3 Nummer 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. |
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2) Spezialistenprofile in der Elektrotechnik | Anlage (zu § 2 Absatz 2) Spezialistenprofile in der Elektrotechnik |
Die Spezialistenprofile beschreiben die inhaltlichen Standards, die für eine Zulassung zur Prüfung zum Geprüften Prozessmanager Elektrotechnik/zur Geprüften Prozessmanagerin Elektrotechnik (Process manager electrics/ electronics) erforderlich sind. Sie bilden das im Bereich der beruflichen Fortbildung angesiedelte Verbindungsglied zwischen der Ebene der beruflichen Ausbildung und der Ebene der in der beruflichen Fortbildung geregelten operativen Professionals. Grundlage für die Spezialistenqualifikation ist die Qualifizierung in den nachfolgend beschriebenen Arbeitsgebieten und Arbeitsprozessen. Im Rahmen dieser Qualifizierung sind die aufgeführten Arbeitsprozesse eigenständig in betrieblichen Projekten durchzuführen, eine prozessbegleitende Dokumentation anzufertigen, in einer Präsentation eine zusammenhängende Darstellung der Tätigkeiten und des Kompetenzerwerbs zu geben und darüber ein Fachgespräch zu führen. | Die Spezialistenprofile beschreiben die inhaltlichen Standards, die für eine Zulassung zur Prüfung zum Geprüften Prozessmanager Elektrotechnik/zur Geprüften Prozessmanagerin Elektrotechnik (Certified Process Manager - Electric/Electronics) erforderlich sind. Sie bilden das im Bereich der beruflichen Fortbildung angesiedelte Verbindungsglied zwischen der Ebene der beruflichen Ausbildung und der Ebene der in der beruflichen Fortbildung geregelten operativen Professionals. Grundlage für die Spezialistenqualifikation ist die Qualifizierung in den nachfolgend beschriebenen Arbeitsgebieten und Arbeitsprozessen. Im Rahmen dieser Qualifizierung sind die aufgeführten Arbeitsprozesse eigenständig in betrieblichen Projekten durchzuführen, eine prozessbegleitende Dokumentation anzufertigen, in einer Präsentation eine zusammenhängende Darstellung der Tätigkeiten und des Kompetenzerwerbs zu geben und darüber ein Fachgespräch zu führen. |
1. Systemspezialist Elektrotechnik/Systemspezialistin Elektrotechnik 1.1 Arbeitsgebiet: Systemspezialisten Elektrotechnik/Systemspezialistinnen Elektrotechnik erarbeiten in Teams mit Entwicklern und anderen Fachkräften, Applikationslieferanten und Zulieferern Lösungen für produkt- oder systemtechnische Aufgabenstellungen. Sie projektieren und entwerfen elektrische Komponenten, Geräte, Anlagen oder Systeme. Sie arbeiten im Bereich der Entwicklung, erstellen Prototypen oder Sonderanfertigungen. 1.2 Profiltypische Arbeitsprozesse: Systemspezialisten Elektrotechnik/Systemspezialistinnen Elektrotechnik - werten Kundenanforderungen aus, beraten Kunden, führen technische Klärungen durch, - führen Schätzungen des technischen Umfanges, Kosten- und Terminschätzungen durch, - bereiten Angebote vor, halten die Anforderungen, den Zeit- und Kostenrahmen fest, - arbeiten Konzepte auch unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes aus, legen die notwendigen Hard- und Softwarekomponenten fest, dimensionieren Komponenten, planen Kosten und Termine, - setzen die Anforderungen in Spezifikationen um, entwerfen und simulieren Produkte oder Systeme, - programmieren hardwarenahe Software, Testsoftware, Bauteile oder Steuerungen, - testen Prototypen im Labor, integrieren und testen Prototypen, - erstellen Schaltungs- und Nutzerdokumentationen, erstellen Produktionsunterlagen (Stücklisten, Verdrahtungspläne sowie Layoutdaten oder Installationspläne), - begleiten die Abnahme der Produkte oder Systeme, parametrieren Produkte oder Systeme, optimieren die Parametrierung, lösen Schnittstellenprobleme, - erstellen Betriebsanleitungen, Richtlinien für die Parametrierung der Produkte oder Systeme sowie für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten oder erbringen dazu Vorleistungen, - optimieren Schaltungen, Software und Parametrierungen entsprechend der Informationsrückläufe aus der Produktion, von den Nutzern und vom Service, - bewerten und evaluieren Produkte, Lösungen und Entwicklungsprozesse. 1.3 Die Beherrschung der profiltypischen Arbeitsprozesse setzt insbesondere folgende berufliche Befähigungen voraus: - analytische Fähigkeiten, - ergebnisorientiertes Handeln, - Kommunikations- und Teamfähigkeit, - Problemlösefähigkeit, Managen von Projekten und Prozessen, - systematisch-methodisches Vorgehen, - Methoden und Konzepte der Systemintegration und -anpassung, - Einhaltung von Entwicklungs- und Qualitätsstandards, - Einsatz von Analysewerkzeugen. 1.4 Nachweis der Qualifikationen: Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen. 2. Fertigungsspezialist Elektrotechnik/Fertigungsspezialistin Elektrotechnik 2.1 Arbeitsgebiet Fertigungsspezialisten Elektrotechnik/Fertigungsspezialistinnen Elektrotechnik erarbeiten in Teams mit Entwicklern und anderen Fachkräften, Produktionsmittelherstellern und Zulieferern Lösungen für produktions- und prozesstechnische Aufgabenstellungen in der Fertigung für elektrotechnische Produkte. 2.2 Profiltypische Arbeitsprozesse: Fertigungsspezialisten Elektrotechnik/Fertigungsspezialistinnen Elektrotechnik - analysieren Aufträge und prüfen sie auf technische Machbarkeit, Lieferbarkeit von Komponenten, Einhaltbarkeit von Terminen sowie auf Übereinstimmung mit Fertigungsvorgaben, führen technische Klärungen durch, - vergleichen Fertigungs-, Montage- und Prüfverfahren hinsichtlich Produktqualität, Prozesssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltschutz, - erarbeiten technische Lösungen, kalkulieren Kosten und Stückzahlausbringungen, schätzen Bearbeitungszeiten, - wirken bei der Gestaltung von Produktionsanlagen mit, führen Gefährdungsbeurteilungen durch, - erstellen Arbeitsanweisungen und Prozessbeschreibungen, arbeiten Produktionspersonal ein, - disponieren Material, rufen Fertigungsteile bei internen und externen Lieferanten ab und geben Produktionsaufträge ins Produktionsnetzwerk, wirken bei der Gestaltung von Logistikprozessen mit, - erstellen Prüfkonzepte für die Produktion, planen Prüfadapter, -maschinen und -software, - überwachen den Fortschritt der Auftragsbearbeitung, - überwachen die Einhaltung der Qualitätsvorgaben und leiten bei Abweichungen entsprechende Maßnahmen ein, - beheben Störungen in Produktionsanlagen oder leiten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ein, setzen Software zur Instandhaltung, Fehlersuche und Optimierung von Produktionsanlagen ein, erarbeiten Lösungen zur Verbesserung der Anlagenverfügbarkeit, - schließen Fertigungsaufträge ab, dokumentieren Fertigungsdaten, - bewerten und evaluieren Produktionsprozesse, optimieren Prozesse, wirken bei der Entwicklung von Produkten mit. 2.3 Die Beherrschung der profiltypischen Arbeitsprozesse setzt insbesondere folgende berufliche Befähigungen voraus: - analytische Fähigkeiten, - ergebnisorientiertes Handeln, - Kommunikations- und Teamfähigkeit, - Problemlösefähigkeit, Prozess- und Projektkoordinierung, - Systematisch-methodisches Vorgehen, - Einhalten von Qualitätsstandards. 2.4 Nachweis der Qualifikation: Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen. 3. Montagespezialist Elektrotechnik/Montagespezialistin Elektrotechnik 3.1 Arbeitsgebiet: Montagespezialisten Elektrotechnik/Montagespezialistinnen Elektrotechnik koordinieren und überwachen die Abläufe beim Bau von Anlagen und Systemen beim Kunden. 3.2 Profiltypische Arbeitsprozesse: Montagespezialisten Elektrotechnik/Montagespezialistinnen Elektrotechnik - analysieren Montageaufträge und prüfen sie auf technische Machbarkeit, Lieferbarkeit von Komponenten und Einhaltbarkeit von Terminen, führen technische Klärungen durch, - strukturieren Montageabläufe unter Beachtung von Gefährdungsbeurteilungen, Risikoabwägungen und Umweltschutz, erstellen Ablaufpläne, ermitteln den Bedarf an internen und externen Leistungen, disponieren Material, - ermitteln qualitative und quantitative Personalbedarfe, stellen Montageteams zusammen, planen Personaleinweisungen, - bereiten Ausschreibungen vor, werten Informationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten aus, - schließen Arbeits-, Dienst-, Arbeitnehmerüberlassungs-, Miet-, Kauf- und Werkverträge ab, - richten Baustellen ein, beurteilen sie hinsichtlich Sicherheit und Umweltschutz, führen Gefährdungsbeurteilungen durch, sorgen für Energieversorgung, - steuern Abläufe unter Berücksichtigung von Prioritäten, beauftragen Arbeitspakete, verfolgen ihre Erledigung und nehmen sie ab, überwachen zugewiesene Budgets, Termine und Qualitätsziele, erkennen Risiken und begrenzen sie, koordinieren zugewiesene Teams, Dienstleister und externes Personal, - veranlassen Transport, Umschlag und Lagerung und gewährleisten die Werterhaltung der Betriebsmittel, - führen Funktions- und Sicherheitsprüfungen durch und veranlassen sie, nehmen elektrische Anlagen in Betrieb, leiten Maßnahmen der Fehlerbehebung ein, - erkennen Schwachstellen in elektrischen Systemen und informieren über Optimierungsmöglichkeiten, - sorgen für die Räumung und den Abbau der Baustelle unter umweltrelevanten Gesichtspunkten, - übergeben Anlagen, erstellen Aufmaß- und Abschlussdokumentationen, - bewerten und evaluieren Montageprozesse. 3.3 Die Beherrschung der profiltypischen Arbeitsprozesse setzt insbesondere folgende berufliche Befähigungen voraus: - analytische Fähigkeiten, - ergebnisorientiertes Handeln, - Kommunikations- und Teamfähigkeit, - Problemlösefähigkeit, Projektorganisation, Projektkoordinierung, - Zeitmanagement, Aufgabenplanung und -priorisierung, - Systematisch-methodisches Vorgehen, - Baustellenlogistik, - Einhalten von Qualitätsstandards, - Einhalten von Sicherheitsstandards. 3.4 Nachweis der Qualifikationen: Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen. 4. Servicespezialist Elektrotechnik/Servicespezialistin Elektrotechnik 4.1 Arbeitsgebiet: Servicespezialisten Elektrotechnik/Servicespezialistinnen Elektrotechnik analysieren Probleme und Anfragen der Kunden, erarbeiten Problemlösungen und implementieren diese. Sie unterstützen die Anwendung der Produkte beim Kunden. Sie arbeiten im Bereich des Service. 4.2 Profiltypische Arbeitsprozesse: Servicespezialisten Elektrotechnik/Servicespezialistinnen Elektrotechnik - erfassen und klären Kundenanforderungen sowie den Umfang von Serviceleistungen, beraten Kunden hinsichtlich energie- und ressourceneffizienter Lösungen, - analysieren und simulieren Prozesse und testen Varianten von Produkt- oder Systemlösungen bei Kunden, bewerten technische Lösungsvorschläge, stimmen Entwicklungsarbeiten mit Kunden ab, - wirken an der Erstellung von qualifizierten Anforderungsprofilen für technische Lösungen mit, - überwachen Vorhaben bei Kunden, setzen Prioritäten hinsichtlich der zeitlichen Realisierung, - nehmen Produkte oder Systeme unternehmensintern ab, disponieren die Auslieferung oder Montage, parametrieren Produkte oder Systeme hinsichtlich der kundenspezifischen Erfordernisse, - übergeben Produkte oder Systeme an Kunden und nehmen zusammen mit den Kunden die Produkte oder Systeme ab, - koordinieren die im Rahmen der Produkt- oder Systemeinführung notwendigen Aktivitäten, weisen das Bedienpersonal ein und schulen es, - erstellen Systemdokumentationen und dokumentieren technische Prüfungen, Inbetriebnahmen und Übergaben, - prüfen Kundenreklamationen, überprüfen Produkte und Systeme, führen Fernüberwachungen und -diagnosen durch, lokalisieren Störungen, entwickeln Ad-hoc-Lösungen, planen und koordinieren im Team Anpassungen oder Mängelbeseitigungen, - spezifizieren die Parameter für Ersatzteile sowie Softwareupdates und -änderungen, - beseitigen Fehler, testen Änderungen, erkennen Schwachstellen in elektrischen Systemen und informieren über Optimierungsmöglichkeiten, - dokumentieren erbrachte Leistungen und rechnen sie ab. 4.3 Die Beherrschung der profiltypischen Arbeitsprozesse setzt insbesondere folgende berufliche Befähigungen voraus: - nutzerorientierte Problemanalyse, analytische Fähigkeiten, - Akquisitionsstärke, - Kundenorientierung, Dialogfähigkeit, - ergebnisorientiertes Handeln, - Kooperationsfähigkeit, - Problemlösefähigkeit, Auftrags- und Projektkoordinierung, - Systematisch-methodisches Vorgehen, - Einhalten von Qualitätsstandards. 4.4 Nachweis der Qualifikation Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen. | |
Anlage 2 (zu § 7 Absatz 4) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik/Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Process manager electric/electronics) | Anlage 2 (aufgehoben) |
(Muster siehe BGBl. I 2009 S. 2850) | |
Anlage 3 (zu § 7 Absatz 4) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik/Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Process manager electric/electronics) | Anlage 3 (aufgehoben) |
(Muster siehe BGBl. I 2009 S. 2851) |
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