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§ 2 - Gegenproben-Verordnung (GPV)

Artikel 1 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2852 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.11.2019 BGBl. I S. 1862
Geltung ab 20.08.2009, § 8 ab 01.01.2010; FNA: 2125-44-11 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Als Gegenprobensachverständige dürfen nur zugelassen werden

1.
Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker mit Staatsexamen zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker,

2.
approbierte Tierärztinnen und Tierärzte mit einer Befähigung als Fachtierarzt im für die Zulassung beantragten Untersuchungsgebiet (beantragtes Untersuchungsgebiet) oder als Fachtierarzt für öffentliches Veterinärwesen oder

3.
Personen mit naturwissenschaftlichen Universitätsabschlüssen, wenn sie durch geeignete Unterlagen einschlägige Fach- und Rechtskenntnisse nachweisen. Die zuständige Behörde kann sich die Unterlagen erläutern lassen.

Eine Zulassung setzt voraus, dass die in Satz 1 genannten Personen

1.
eine zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung in dem beantragten Untersuchungsgebiet unter Berücksichtigung der in Anlage 1 genannten Anforderungen nachweisen,

2.
über ein Prüflaboratorium nach § 5 verfügen, das eine für das beantragte Untersuchungsgebiet entsprechende Akkreditierung aufweist.

(2) Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Niederlassungsstaat) zur Ausübung des Berufes als Gegenprobensachverständiger niedergelassen sind und die in Deutschland dauerhaft als Gegenprobensachverständige tätig werden wollen, sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zuzulassen, soweit dieser Beruf oder die Ausbildung hierzu in dem Niederlassungsstaat

1.
durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt ist oder

2.
nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt ist, wenn sie den Beruf mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind, die bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des Berufs des Gegenprobensachverständigen vorbereitet wurde.

Für Personen aus einem Niederlassungsstaat, die in Deutschland den Beruf des Gegenprobensachverständigen vorübergehend und gelegentlich im Rahmen der Dienstleistungserbringung ausüben wollen, gilt § 4.

(3) Als Gegenprobensachverständige dürfen Personen nicht zugelassen werden,

1.
die nicht zuverlässig sind,

2.
die in der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, einschließlich -untersuchung, tätig sind oder

3.
bei denen Interessenkollisionen bei der Durchführung ihrer Tätigkeit als Gegenprobensachverständige zu erwarten sind, insbesondere wenn sie in einem Beschäftigungsverhältnis oder in wirtschaftlicher Abhängigkeit zu einem Unternehmen stehen, das Erzeugnisse herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, die in das beantragte Untersuchungsgebiet fallen.

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Zitierungen von § 2 GPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GPV Zulassungsverfahren (vom 05.04.2017)
... Lebenslauf, 2. ein Nachweis über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 und 2 , 3. eine Erklärung des Antragstellers, dass kein Strafverfahren oder ... ist, 5. eine Erklärung des Antragstellers, dass bei ihm kein Ausschlussgrund nach § 2 Absatz 3 vorliegt und dass die Tätigkeit als Gegenprobensachverständige oder ... anzugeben. (3) Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine Person nach § 2 Absatz 2 Satz 1 , sind dem Antrag die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 beizufügen, die ... (4) Die Unterlagen nach Absatz 2, ausgenommen Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 2 Absatz 1 und 2 , dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. (5) ... (6) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 und 2 erfüllt sind und der Antragsteller die Verpflichtungserklärung nach Absatz 5 ...
§ 4 GPV Anzeigeverfahren (vom 05.04.2017)
... Personen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 müssen der zuständigen Behörde die Tätigkeit als ... zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat. (2) Für Personen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 kann die zuständige Behörde vor der Aufnahme der Tätigkeit als ...
Anlage 1 GPV (zu § 2 Absatz 1) Anforderungen an die fachgerechte Untersuchung und Beurteilung von Gegen- oder Zweitproben