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§ 7 - Gegenproben-Verordnung (GPV)

Artikel 1 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2852 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.11.2019 BGBl. I S. 1862
Geltung ab 20.08.2009, § 8 ab 01.01.2010; FNA: 2125-44-11 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 7 Unterrichtung des Herstellers über die Zurücklassung von amtlich entnommenen Proben



(1) Die zuständige Behörde hat, sofern eine Probe eines Lebensmittels, kosmetischen Mittels oder Bedarfsgegenstandes nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bei demjenigen zurückgelassen worden ist, der nicht der Hersteller ist, den

1.
sich aus der Kennzeichnung des Erzeugnisses ergebenden Wirtschaftsbeteiligten, soweit dieser seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, oder,

2.
falls sich aus der Kennzeichnung des Erzeugnisses ein Wirtschaftsbeteiligter nicht ergeben muss, den unmittelbaren Lieferanten des Erzeugnisses, soweit dieser seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,

über die erfolgte Probenahme und den Ort der Aufbewahrung der zurückgelassenen Probe unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu unterrichten.

(2) Ist der nach Absatz 1 Unterrichtete nicht der Hersteller, hat dieser unverzüglich

1.
den Hersteller oder,

2.
soweit er den Hersteller nicht kennt, seinen unmittelbaren Lieferanten des Erzeugnisses,

soweit dieser seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, über die erfolgte Probenahme und den Ort der Aufbewahrung der zurückgelassenen Probe zu unterrichten. Über die Unterrichtung sind Nachweise zu führen und auf Anforderung der nach Absatz 1 zuständigen Behörde vorzulegen; die Nachweise sind ein Jahr lang aufzubewahren. Ist der nach Satz 1 Nummer 2 Unterrichtete nicht der Hersteller, gelten Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) Die zuständige Behörde hat dem Hersteller auf Nachfrage Auskunft über die Zielrichtung der Untersuchung zu erteilen.



 

Zitierungen von § 7 GPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 GPV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 3, den Hersteller nicht, nicht richtig, ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 2. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 3, den unmittelbaren Lieferanten nicht, ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder 3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht ...