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Anlage 1 - Gegenproben-Verordnung (GPV)
Artikel 1 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2852 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.11.2019 BGBl. I S. 1862
Geltung ab 20.08.2009, § 8 ab 01.01.2010; FNA: 2125-44-11 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 20.08.2009, § 8 ab 01.01.2010; FNA: 2125-44-11 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Anforderungen an die fachgerechte Untersuchung und Beurteilung von Gegen- oder Zweitproben
Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
- 1.
- Prüfung der Unverletztheit des amtlichen Siegels und der Veränderungen der Gegen- oder Zweitprobe bzw. ihrer Verpackung,
- 2.
- Identifizierung und Zustandsbeschreibung der Gegen- oder Zweitprobe, so dass ihre Übereinstimmung mit der Probe oder ihre Gleichartigkeit festgestellt werden kann,
- 3.
- Festlegung des fachlichen Untersuchungsziels und dessen Umfangs,
- 4.
- bevorzugte Anwendung von Untersuchungsverfahren der amtlichen Sammlung nach § 64 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, falls diese für den Untersuchungszweck zur Verfügung stehen; Anwendung davon abweichender Untersuchungsverfahren nur in begründeten Fällen, wenn die Gleichwertigkeit unter Beachtung von Qualitätskriterien nachgewiesen wird; dabei Angabe der verwendeten Untersuchungsverfahren,
- 5.
- Zusammenfassung und Freigabe der Einzelergebnisse aus Untersuchungen zu Untersuchungsprotokollen entsprechend den Vorgaben der Norm DIN EN ISO/IEC 17025:2005 in der jeweils gültigen Fassung,
- 6.
- Aufnahme in die Gutachten insbesondere von
- a)
- Name der oder des Gegenprobensachverständigen,
- b)
- Angabe der Zulassung gemäß § 3 Absatz 6,
- c)
- Angabe des Geltungsbereiches der Akkreditierung,
- d)
- Angabe der Kenn-Nummer des betreffenden Prüflaboratoriums,
- e)
- technische Angaben zu den Untersuchungsergebnissen entsprechend den Angaben in Prüfberichten akkreditierter Prüflaboratorien,
- f)
- Beurteilung der für das Gutachten relevanten Werte der Untersuchungsprotokolle,
- g)
- Kenntlichmachung der im Unterauftrag vergebenen Einzeluntersuchungen sowie Angabe des Namens und der Kenn-Nummer des Unterauftragnehmers,
- h)
- Erklärung zur Übernahme der fachlichen Gesamtverantwortung für das Gutachten sowie zur unparteilichen Durchführung der Gegenprobenuntersuchungen,
- 7.
- Aufbewahrung der für die Untersuchung und Bewertung der Gegen- oder Zweitprobe relevanten Aufzeichnungen über einen Zeitraum von fünf Jahren,
- 8.
- Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, um die erworbenen Kenntnisse zu erweitern und auf dem neuesten Stand zu halten; die Teilnahmenachweise sind fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
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Zitierungen von Anlage 1 GPV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 GPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GPV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 GPV Zulassungsvoraussetzungen
... in dem beantragten Untersuchungsgebiet unter Berücksichtigung der in Anlage 1 genannten Anforderungen nachweisen, 2. über ein Prüflaboratorium nach § ...
Anlage 3 GPV (zu § 3 Absatz 5) Verpflichtungserklärung
... der Gegen- oder Zweitprobe zu übernehmen, - keine der in Anlage 1 Nummer 1, 2 und 5 aufgeführten Tätigkeiten als Unterauftrag zu ...
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