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Änderung § 4 GPV vom 05.04.2017

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§ 4 GPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 4 GPV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 53 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Anzeigeverfahren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Personen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 müssen der zuständigen Behörde die Tätigkeit als Gegenprobensachverständiger vor dem erstmaligen Tätigwerden schriftlich anzeigen und der Anzeige folgende Unterlagen im Original, in beglaubigter Kopie oder, sofern die zuständige Behörde dies zur sachgerechten Bearbeitung der Anzeige als erforderlich ansieht, in beglaubigter Übersetzung beifügen:

(Text neue Fassung)

(1) Personen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 müssen der zuständigen Behörde die Tätigkeit als Gegenprobensachverständiger vor dem erstmaligen Tätigwerden schriftlich oder elektronisch anzeigen und der Anzeige folgende Unterlagen im Original, in schriftlich oder elektronisch beglaubigter Kopie oder, sofern die zuständige Behörde dies zur sachgerechten Bearbeitung der Anzeige als erforderlich ansieht, in beglaubigter Übersetzung beifügen:

1. einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

2. eine Bescheinigung, dass der Anzeigende in einem Niederlassungsstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

3. einen Berufsqualifikationsnachweis,

4. soweit der Beruf des Gegenprobensachverständigen im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, statt des Nachweises nach Nummer 3 einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Anzeigende die Tätigkeit des Gegenprobensachverständigen während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat.

(2) Für Personen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 kann die zuständige Behörde vor der Aufnahme der Tätigkeit als Gegenprobensachverständiger die Berufsqualifikation des Anzeigenden nachprüfen, wenn unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation eine schwerwiegende Beeinträchtigung für die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit bestünde.

vorherige Änderung

(3) Wird die Berufsqualifikation nachgeprüft, soll der Anzeigende innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen über das Ergebnis unterrichtet werden. Bei einer Verzögerung unterrichtet die zuständige Behörde den Anzeigenden über die Gründe für die Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung. In diesem Fall muss das Ergebnis der Nachprüfung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen mitgeteilt werden. Ergibt die Nachprüfung, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Anzeigenden und der im Inland erforderlichen Ausbildung besteht, muss die zuständige Behörde dem Anzeigenden innerhalb eines Monats nach Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung die Gelegenheit geben, die für eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlichen Fach- und Rechtskenntnisse insbesondere durch ein Fachgespräch nachzuweisen. Wahrt die zuständige Behörde die in diesem Absatz vorgesehenen Fristen nicht, darf die Tätigkeit als Gegenprobensachverständiger aufgenommen werden.

(4) Der Anzeigende hat der zuständigen Behörde wesentliche Änderungen, die seine Anzeige betreffen, unverzüglich mitzuteilen. § 3 Absatz 5 und 7 Satz 2 gilt entsprechend.

§
5 Bewertung und Anerkennung von Prüflaboratorien als Voraussetzung für die Zulassung von Gegenprobensachverständigen

(1) Prüflaboratorien, in denen Gegen- oder Zweitproben untersucht werden sollen, müssen die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz vom 29. April 2004 (ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Prüflaboratorien, die einzelne Untersuchungen im Auftrag der oder des Gegenprobensachverständigen ausführen, müssen die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen. Für die Bewertung und Anerkennung der Prüflaboratorien nach Satz 1 und 2 sind die in der Anlage 2 aufgeführten Stellen zuständig.



(3) 1 Wird die Berufsqualifikation nachgeprüft, soll der Anzeigende innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen über das Ergebnis unterrichtet werden. 2 Bei einer Verzögerung unterrichtet die zuständige Behörde den Anzeigenden über die Gründe für die Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung. 3 In diesem Fall muss das Ergebnis der Nachprüfung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen mitgeteilt werden. 4 Ergibt die Nachprüfung, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Anzeigenden und der im Inland erforderlichen Ausbildung besteht, muss die zuständige Behörde dem Anzeigenden innerhalb eines Monats nach Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung die Gelegenheit geben, die für eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlichen Fach- und Rechtskenntnisse insbesondere durch ein Fachgespräch nachzuweisen. 5 Wahrt die zuständige Behörde die in diesem Absatz vorgesehenen Fristen nicht, darf die Tätigkeit als Gegenprobensachverständiger aufgenommen werden.

(4) 1 Der Anzeigende hat der zuständigen Behörde wesentliche Änderungen, die seine Anzeige betreffen, unverzüglich mitzuteilen. 2 § 3 Absatz 5 und 7 Satz 2 gilt entsprechend.

3 §
5 Bewertung und Anerkennung von Prüflaboratorien als Voraussetzung für die Zulassung von Gegenprobensachverständigen

(1) 1 Prüflaboratorien, in denen Gegen- oder Zweitproben untersucht werden sollen, müssen die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz vom 29. April 2004 (ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. 2 Prüflaboratorien, die einzelne Untersuchungen im Auftrag der oder des Gegenprobensachverständigen ausführen, müssen die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen. 3 Für die Bewertung und Anerkennung der Prüflaboratorien nach Satz 1 und 2 sind die in der Anlage 2 aufgeführten Stellen zuständig.

(2) Die Bewertung der Prüflaboratorien durch andere als in Anlage 2 genannte Stellen, die ihrerseits die allgemeinen Anforderungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17011:2005 über Konformitätsbewertung - Allgemeine Anforderungen an Akkreditierungsstellen, die Konformitätsbewertungsstellen akkreditieren*), in der jeweils gültigen Fassung erfüllen, sind dabei nach Maßgabe des Absatzes 4 zu berücksichtigen, soweit es sich um die Bewertung von Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 handelt.

(3) Bescheinigungen und Bestätigungen der Guten Laborpraxis nach § 19b des Chemikaliengesetzes sind von den in der Anlage 2 genannten Stellen nach Maßgabe des Absatzes 4 zu berücksichtigen.

(4) Die Berücksichtigung in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgt in der Regel dadurch, dass sich die in der Anlage 2 genannten Stellen auf eine Überprüfung der Dokumente beschränken, soweit die andere Akkreditierungsstelle denselben Sachverhalt bereits untersucht und bewertet hat und keine Anhaltspunkte vorliegen, die gegen die Zuverlässigkeit der anderen Akkreditierungsstelle sprechen.

*) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin.