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Synopse aller Änderungen der GPV am 12.11.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. November 2013 durch Artikel 1 der GPVuPrüflabVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GPV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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GPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.11.2013 geltenden Fassung
GPV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.11.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3918

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Grundsatz
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Zulassungsverfahren
§ 4 Anzeigeverfahren
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 5 Akkreditierung von Prüflaboratorien als Voraussetzung für die Zulassung von Gegenprobensachverständigen
§ 6 Bestehende Zulassungen
§ 7 Unterrichtung des Herstellers über die Zurücklassung von amtlich entnommenen Proben
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Anforderungen an die fachgerechte Untersuchung und Beurteilung von Gegen- oder Zweitproben
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2 und § 5)


Anlage 2 (aufgehoben)
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 5) Verpflichtungserklärung
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Zulassungsverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen. In dem Antrag ist anzugeben, für welches Untersuchungsgebiet die Zulassung beantragt wird.

(2) Dem Antrag sind im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen:



(1) 1 Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen. 2 In dem Antrag ist anzugeben, für welches Untersuchungsgebiet die Zulassung beantragt wird.

(2) 1 Dem Antrag sind im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. ein Nachweis über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 und 2,

3. eine Erklärung des Antragstellers, dass kein Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,

4. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist,

5. eine Erklärung des Antragstellers, dass bei ihm kein Ausschlussgrund nach § 2 Absatz 3 vorliegt und dass die Tätigkeit als Gegenprobensachverständige oder Gegenprobensachverständiger unabhängig und frei von einem Interessenkonflikt ausgeführt werden kann.

vorherige Änderung nächste Änderung

Ferner sind die Anschrift des Hauptsitzes der oder des Gegenprobensachverständigen und die Anschrift des Sitzes des jeweils nach § 5 bewerteten und anerkannten Prüflaboratoriums sowie dessen von einer in Anlage 2 aufgeführten Akkreditierungsstelle vergebenen Kenn-Nummer anzugeben.



2 Ferner sind die Anschrift des Hauptsitzes der oder des Gegenprobensachverständigen und die Anschrift des Sitzes des jeweils nach § 5 akkreditierten Prüflaboratoriums sowie dessen von der Akkreditierungsstelle im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes vergebene Registrierungsnummer anzugeben.

(3) Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine Person nach § 2 Absatz 2 Satz 1, sind dem Antrag die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 beizufügen, die Angaben nach Satz 2 zu machen und, sofern die für die Zulassung zuständige Behörde dies zur sachgerechten Bearbeitung des Antrages auf Zulassung als erforderlich ansieht, die Dokumente in beglaubigter Übersetzung beizufügen.

(4) Die Unterlagen nach Absatz 2, ausgenommen Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 2 Absatz 1 und 2, dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Der Antragsteller unterzeichnet eine Verpflichtungserklärung nach Anlage 3. Der Antragsteller erhält eine Abschrift der Verpflichtungserklärung.

(6) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 und 2 erfüllt sind und der Antragsteller die Verpflichtungserklärung nach Absatz 5 unterzeichnet hat. Die Zulassung eines Gegenprobensachverständigen wird für das beantragte Untersuchungsgebiet erteilt.

(7) Der Zulassungsinhaber hat der zuständigen Behörde Änderungen, die seine Zulassung betreffen, unverzüglich mitzuteilen. Für die Verwaltungszusammenarbeit ist Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.



(5) 1 Der Antragsteller unterzeichnet eine Verpflichtungserklärung nach Anlage 3. 2 Der Antragsteller erhält eine Abschrift der Verpflichtungserklärung.

(6) 1 Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 und 2 erfüllt sind und der Antragsteller die Verpflichtungserklärung nach Absatz 5 unterzeichnet hat. 2 Die Zulassung eines Gegenprobensachverständigen wird für das beantragte Untersuchungsgebiet erteilt.

(7) 1 Der Zulassungsinhaber hat der zuständigen Behörde Änderungen, die seine Zulassung betreffen, unverzüglich mitzuteilen. 2 Für die Verwaltungszusammenarbeit ist Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Bewertung und Anerkennung von Prüflaboratorien als Voraussetzung für die Zulassung von Gegenprobensachverständigen




§ 5 Akkreditierung von Prüflaboratorien als Voraussetzung für die Zulassung von Gegenprobensachverständigen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Prüflaboratorien, in denen Gegen- oder Zweitproben untersucht werden sollen, müssen die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz vom 29. April 2004 (ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Prüflaboratorien, die einzelne Untersuchungen im Auftrag der oder des Gegenprobensachverständigen ausführen, müssen die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen. Für die Bewertung und Anerkennung der Prüflaboratorien nach Satz 1 und 2 sind die in der Anlage 2 aufgeführten Stellen zuständig.

(2) Die Bewertung der Prüflaboratorien durch andere als in Anlage 2 genannte Stellen, die ihrerseits die allgemeinen Anforderungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17011:2005 über Konformitätsbewertung - Allgemeine Anforderungen an Akkreditierungsstellen, die Konformitätsbewertungsstellen akkreditieren*), in der jeweils gültigen Fassung erfüllen, sind dabei nach Maßgabe des Absatzes 4 zu berücksichtigen, soweit es sich um die Bewertung von Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 handelt.

(3) Bescheinigungen und Bestätigungen der Guten Laborpraxis nach § 19b des Chemikaliengesetzes sind von den in der Anlage 2 genannten Stellen nach Maßgabe des Absatzes 4 zu berücksichtigen.

(4) Die Berücksichtigung in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgt in der Regel dadurch, dass sich die in der Anlage 2 genannten Stellen auf eine Überprüfung der Dokumente beschränken, soweit die andere Akkreditierungsstelle denselben Sachverhalt bereits untersucht und bewertet hat und keine Anhaltspunkte vorliegen, die gegen die Zuverlässigkeit der anderen Akkreditierungsstelle sprechen.

*) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin.




(1) 1 Prüflaboratorien, in denen Gegenproben oder Zweitproben untersucht werden sollen, müssen die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. 2 Satz 1 gilt auch für Prüflaboratorien, die nur einzelne Untersuchungen im Auftrag der oder des Gegenprobensachverständigen ausführen. 3 Für die Akkreditierung der Prüflaboratorien ist die Akkreditierungsstelle im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes zuständig.

(2) Die Akkreditierung eines Prüflaboratoriums durch die nationale Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates ist anzuerkennen, soweit

1. diese nationale Akkreditierungsstelle sich erfolgreich
der Beurteilung unter Gleichrangigen nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 unterzogen hat und

2. die Akkreditierung
sich auf die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bezieht.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2 und § 5)




Anlage 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- Staatl. Anerkennungsstelle der Lebensmittelüberwachung (SAL) -
Mainzer Straße 80
65189 Wiesbaden


Staatliche Akkreditierungsstelle Hannover (AKS Hannover)
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung
Calenberger Straße 2
30169 Hannover