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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2005 aufgehoben
§ 5 - EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung (EG-RohtabakDV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 08.08.2003 BGBl. I S. 1666; aufgehoben durch § 35 V. v. 03.12.2004 BGBl. I S. 3194 iVm. Artikel 1 Nr. 17 V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
Geltung ab 04.05.1994; FNA: 7847-11-4-75 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 04.05.1994; FNA: 7847-11-4-75 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Übertragung von Produktionsquoten
(1) Die Übertragung einer Produktionsquote für die Ernte des laufenden Kalenderjahres auf Grund einer Betriebsübertragung registriert das Hauptzollamt Hamburg-Jonas spätestens am letzten Arbeitstag des betreffenden Kalenderjahres, wenn diese dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas spätestens bis zum 15. Dezember des betreffenden Kalenderjahres durch Vorlage einer gemeinsamen Erklärung beider Vertragsparteien angezeigt worden ist.
(2) Wird die Übertragung einer Produktionsquote für die Ernte des laufenden Kalenderjahres auf Grund einer Betriebsübertragung nach dem 15. Dezember des betreffenden Kalenderjahres angezeigt, so erfolgt die Registrierung frühestens am ersten Arbeitstag des nachfolgenden Kalenderjahres.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/90/a943.htm