Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2005 aufgehoben

§ 6 - EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung (EG-RohtabakDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.08.2003 BGBl. I S. 1666; aufgehoben durch § 35 V. v. 03.12.2004 BGBl. I S. 3194 iVm. Artikel 1 Nr. 17 V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
Geltung ab 04.05.1994; FNA: 7847-11-4-75 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 6 Meldungen der verarbeiteten Mengen



Ein Verarbeitungsunternehmen hat die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in den Jahren 1989, 1990 und 1991 sowie in den folgenden Erntejahren erzeugten und von ihm verarbeiteten Mengen an Rohtabak nach Sortengruppen getrennt dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas jährlich bis spätestens zum 5. November zu melden.



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