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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2005 aufgehoben
§ 9 - EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung (EG-RohtabakDV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 08.08.2003 BGBl. I S. 1666; aufgehoben durch § 35 V. v. 03.12.2004 BGBl. I S. 3194 iVm. Artikel 1 Nr. 17 V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
Geltung ab 04.05.1994; FNA: 7847-11-4-75 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 04.05.1994; FNA: 7847-11-4-75 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 9 Anbauvertrag
Die auf der Grundlage von Produktionsquotenbescheinigungen geschlossenen Anbauverträge einschließlich aller beizufügenden Anlagen sowie Mitteilungen über Abweichungen hat die Erzeugergemeinschaft oder der Einzelerzeuger, der keiner Erzeugergemeinschaft angehört, in vierfacher Ausfertigung an das Hauptzollamt Hamburg-Jonas zu übersenden. Liegen die Tabakanbauflächen der Erzeuger, die in der den Anbauverträgen beigefügten Namensliste aufgeführt sind, im Zuständigkeitsbereich von zwei oder mehreren Oberfinanzbezirken, so sind die Anbauverträge einschließlich aller beizufügenden Anlagen sowie Mitteilungen über Abweichungen in siebenfacher Ausfertigung zu übersenden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Zusatzverträge über die Abnahme einer Überschreitungsmenge entsprechend.
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