Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2005 aufgehoben

§ 11 - EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung (EG-RohtabakDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.08.2003 BGBl. I S. 1666; aufgehoben durch § 35 V. v. 03.12.2004 BGBl. I S. 3194 iVm. Artikel 1 Nr. 17 V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
Geltung ab 04.05.1994; FNA: 7847-11-4-75 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
|

§ 11 Vorschuss



(1) Der Erzeuger kann unter Hinterlegung der erforderlichen Sicherheit frühestens 30 Tage vor dem ersten vereinbarten Liefertermin einen Vorschuss auf die Prämienzahlung beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas beantragen. Diesem Antrag ist eine Bescheinigung über die vereinbarte Liefermenge und den vereinbarten Liefertermin des für die Verwiegung zuständigen Hauptzollamtes beizufügen.

(2) Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas gibt dem Erzeuger nach der Gewährung der Prämie für jede abgerechnete Lieferung den nach den in § 1 genannten Rechtsakten höchstmöglichen Teil der hinterlegten Sicherheit frei.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed