(1) Der Erzeuger kann unter Hinterlegung der erforderlichen Sicherheit frühestens 30 Tage vor dem ersten vereinbarten Liefertermin einen Vorschuss auf die Prämienzahlung beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas beantragen. Diesem Antrag ist eine Bescheinigung über die vereinbarte Liefermenge und den vereinbarten Liefertermin des für die Verwiegung zuständigen Hauptzollamtes beizufügen.
(2) Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas gibt dem Erzeuger nach der Gewährung der Prämie für jede abgerechnete Lieferung den nach den in §
1 genannten Rechtsakten höchstmöglichen Teil der hinterlegten Sicherheit frei.