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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2005 aufgehoben
§ 11 - EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung (EG-RohtabakDV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 08.08.2003 BGBl. I S. 1666; aufgehoben durch § 35 V. v. 03.12.2004 BGBl. I S. 3194 iVm. Artikel 1 Nr. 17 V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
Geltung ab 04.05.1994; FNA: 7847-11-4-75 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 04.05.1994; FNA: 7847-11-4-75 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 11 Vorschuss
(1) Der Erzeuger kann unter Hinterlegung der erforderlichen Sicherheit frühestens 30 Tage vor dem ersten vereinbarten Liefertermin einen Vorschuss auf die Prämienzahlung beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas beantragen. Diesem Antrag ist eine Bescheinigung über die vereinbarte Liefermenge und den vereinbarten Liefertermin des für die Verwiegung zuständigen Hauptzollamtes beizufügen.
(2) Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas gibt dem Erzeuger nach der Gewährung der Prämie für jede abgerechnete Lieferung den nach den in § 1 genannten Rechtsakten höchstmöglichen Teil der hinterlegten Sicherheit frei.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/90/a949.htm