(1) Das Verarbeitungsunternehmen hat das Eintreffen des Rohtabaks am Ort der Verarbeitung sowie das Entfernen des verarbeiteten Tabaks vom Ort der Verarbeitung dem zuständigen Hauptzollamt vorab zu melden. Das Verarbeitungsunternehmen hat Rohtabak unverzüglich in die jeweilige Betriebsstätte aufzunehmen. Rohtabak aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ist von Drittlandsware getrennt zu lagern.
(2) Über die Bestandsveränderungen an Rohtabak und verarbeitetem Tabak sind ordnungsgemäß Bücher zu führen. Die Buchführungspflicht gilt auch für Rohtabak, der nicht in die Lagerräume aufgenommen wird. Bestandsveränderungen sind spätestens am dritten darauffolgenden Arbeitstag einzutragen. Bei jeder Aufnahme von Rohtabak in ein Verarbeitungsunternehmen ist täglich ein Empfangsschein auszufertigen und von diesem dem für seinen Sitz zuständigen Hauptzollamt unverzüglich vorzulegen; das Hauptzollamt kann zusätzliche Auflagen erteilen oder widerruflich Vereinfachungen zulassen.
(3) Jährlich am 31. März sind die im Verarbeitungsunternehmen vorhandenen Bestände an Rohtabak und verarbeitetem Tabak festzustellen und bis zum 1. Mai des Jahres dem nach Absatz 2 zuständigen Hauptzollamt anzumelden. Bei Rohtabak sind die Bestände nach Erzeugungsland getrennt festzustellen und anzumelden. Das Hauptzollamt kann die Feststellung amtlich vornehmen.
(4) Die Verarbeiter und die Erzeugergemeinschaften haben die in den Anhängen I bis III der
Verordnung (EG) Nr. 2636/1999 der Kommission vom 14. Dezember 1999 über die Mitteilung von Angaben im Tabaksektor ab der Ernte 2000 und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 1771/93 (ABl. EG Nr. L 323 S. 4) mitzuteilenden Angaben spätestens zwei Wochen vor den dort genannten Terminen dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas mitzuteilen.