(1) Die Erzeugergemeinschaft führt gesonderte Aufzeichnungen über die ihren Mitgliedern zugewiesenen anteiligen Produktionsquoten. Darin sind die den Mitgliedern nach §
3 Abs. 3 und 4 zugewiesenen Quotenmengen getrennt aufzuführen.
(2) Die Erzeugergemeinschaft führt getrennt Buch über die Vorgänge, die Voraussetzung für die Anerkennung als Erzeugergemeinschaft sind und nach denen die bestimmungsgemäße Verwendung der Prämie und der Sonderbeihilfe überprüft werden kann. Das für den Sitz der Erzeugergemeinschaft zuständige Hauptzollamt kann Auflagen zur Buchführung erteilen und widerruflich Vereinfachungen zulassen. Änderungen der für die Anerkennung maßgeblichen Voraussetzungen sind dem Hauptzollamt unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Erzeugergemeinschaft hat jedem Mitglied, das ein rechtliches Interesse hieran geltend macht, die anderen Mitgliedern zugeteilten Produktionsquoten mitzuteilen.