(1) Zum Zwecke der Überwachung haben Erzeuger, Erzeugergemeinschaften und Verarbeitungsunternehmen den zuständigen Stellen, auch in Begleitung von Bediensteten der Europäischen Gemeinschaft, das Betreten der Geschäfts- und Betriebsstätten während der Geschäfts- oder Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung haben sie auf Verlangen der zuständigen Stellen auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. Die Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Unterlagen sind sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
(2) Erzeuger haben die nicht bis zum 15. April des laufenden Kalenderjahres an ein Verarbeitungsunternehmen gelieferten Rohtabakmengen aus der Ernte des Vorjahres dem für ihren Sitz zuständigen Hauptzollamt zu melden.