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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2005 aufgehoben
§ 18 - EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung (EG-RohtabakDV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 08.08.2003 BGBl. I S. 1666; aufgehoben durch § 35 V. v. 03.12.2004 BGBl. I S. 3194 iVm. Artikel 1 Nr. 17 V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
Geltung ab 04.05.1994; FNA: 7847-11-4-75 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 04.05.1994; FNA: 7847-11-4-75 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 18 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(1) Zum Zwecke der Überwachung haben Erzeuger, Erzeugergemeinschaften und Verarbeitungsunternehmen den zuständigen Stellen, auch in Begleitung von Bediensteten der Europäischen Gemeinschaft, das Betreten der Geschäfts- und Betriebsstätten während der Geschäfts- oder Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung haben sie auf Verlangen der zuständigen Stellen auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. Die Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Unterlagen sind sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
(2) Erzeuger haben die nicht bis zum 15. April des laufenden Kalenderjahres an ein Verarbeitungsunternehmen gelieferten Rohtabakmengen aus der Ernte des Vorjahres dem für ihren Sitz zuständigen Hauptzollamt zu melden.
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