Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2005 aufgehoben

§ 17 - EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung (EG-RohtabakDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.08.2003 BGBl. I S. 1666; aufgehoben durch § 35 V. v. 03.12.2004 BGBl. I S. 3194 iVm. Artikel 1 Nr. 17 V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
Geltung ab 04.05.1994; FNA: 7847-11-4-75 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 6 Einfuhren aus Drittländern
§ 17 Rohtabak aus Drittländern

Abschnitt 6 Einfuhren aus Drittländern

§ 17 Rohtabak aus Drittländern



(1) Die Zollanmeldung dient als Überwachungspapier für Rohtabak mit Ursprung in oder Herkunft aus Drittländern. Wird der Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr gestellt, ist eine zusätzliche Ausfertigung der Zollanmeldung abzugeben.

(2) Wer zuvor aus Drittländern eingeführten Rohtabak in einen anderen Mitgliedstaat verbringt, hat dies in den Begleitdokumenten kenntlich zu machen.



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