(1) Die Zollanmeldung dient als Überwachungspapier für Rohtabak mit Ursprung in oder Herkunft aus Drittländern. Wird der Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr gestellt, ist eine zusätzliche Ausfertigung der Zollanmeldung abzugeben.
(2) Wer zuvor aus Drittländern eingeführten Rohtabak in einen anderen Mitgliedstaat verbringt, hat dies in den Begleitdokumenten kenntlich zu machen.